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Art. 34 · ecoptima

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 35 · Original-PDF

34 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) Die Fachleute – z.B. Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Naturschutzinspektorat, Ortsplanerin, bzw. Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Vgl. 511 ff. GBR. Insbesondere auch Abweichungen von den baupolizeilichen Massen. Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG. Vgl. Art. 75 BauG Im Falle von schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmälern, welche in einem Ortsbildgestaltungsbereich gemäss Art. 511 ff. GBR liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (so genannte K-Objekte) erfolgt die Beurteilung und Beratung durch die Kantonale Denkmalpflege (Art. 10c BauG). Dazu gehören Ideen- oder Projektwettbewerbe sowie Studienaufträge nach der sia-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe sowie so genannte Workshop- oder Gutachtenverfahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.