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Art. 213 · Baupolizeiliche Masse: Besondere Bestimmungen

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 15 · Original-PDF

213 Baupolizeiliche Masse: Besondere Bestimmungen

1Unterirdische Bauten und Bauteile Unterniveaubauten Bauten, welche das massgebende Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.2 m überragen, haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Tiefbauten Bewohnte An- und Kleinbauten Kleine Gebäude Wintergärten Unbewohnte Anund KleinNebenbauten

cd.Vorspringende Gebäudeteile:

–zulässiges Mass im Grenzabstand Vorspringende Gebäudeteile

2Den fertigen Boden Das massgebende Terrain nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze u.ä. haben einen Grenzabstand von 0.5 m, Schwimmbecken und dergleichen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten.

3Zudem gelten die folgenden Masse für

a.Bewohnte An- und Nebenbauten Kleine Gebäude, wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen

–Grenzabstand (GA):

min. 3.0 m

–anrechenbare Gebäudegrundfläche

max. 40 m2

–mittlere Gebäudehöhe (GH) Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr): max. 3.5 m

b.Für Wintergärten genügt ein Grenzabstand von 4 m.

bc.Unbewohnte An- und KleinNebenbauten:

–Grenzabstand (GA) min. 2 m

–mittlere Gebäudehöhe (GH) Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr): max. 3.5 m

–anrechenbare Gebäudegrundfläche max. 60 m2

Vgl. Anhang A 123 GBR: VorsprinkGA max. 1.5 m; gGA max. 2 m

–Balkone: zulässiger Anteil des dazugehörenden Fassadenabschnitts Fassadenlänge im Grenzabstand 2/3 ½

–Hinausragen über die Fassadenflucht: max. 3 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.