Art. 12 · ecoptima
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 13 · Original-PDF
12 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) überragen, haben an dieser Stelle die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren. Kleinbauten auf derselben Parzelle müssen nur die Grenzabstände einhalten, der Gebäudeabstand findet keine Anwendung. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
3Als Vollgeschosse zählen alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse. das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
a)Das Kellergeschoss (Untergeschoss) zählt als Vollgeschoss, wenn
–die Gebäudegrundfläche der hier untergebrachten Vollgeschosse Massgebend für die Fläche ist nicht die BGF nach Art. 93 ff. BauV, sondern die tatsächlich benutzbare Fläche, d.h. BGF abzüglich der Wandquerschnitte) Vgl. Anhang A 136 GBR: Skizze UnterWohn- oder gewerblichen Arbeitsräume mehr als 50 % der Bruttofläche eines Normalgeschosses ausmacht oder
die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragt.
es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden bis Oberkant des ersten Vollgeschosses Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden das massgebende Terrain um mehr als 1.2 m überragt; Abgrabungen für einzelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, die das zulässige Mass nicht überschreiten, werden nicht angerechnet.
b)Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn bei Schrägdächern die Kniewandstockhöhe in der Fassadenflucht von Oberkant Dachgeschossfussboden (Rohbau) bis Oberkant Dachsparren gemessen 1.2 m in den Zonen MD und MK, in den übrigen Zonen 1.5 m überschreitet.
c)Das Attikageschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn dessen Geschosshöhe max. 3.5 m und die Rückversetzung längsseitigauf mind. einer ganzen Fassade mind. 2.05 m beträgt, wobei die Geschossfläche des das Attikageschosses auf der besonnten Längsseite im Umfang von maximal 470 % der Fassadenlänge unter Einhaltung eines Abstands von mind. 2.5 m zu den Seitenfassaden auf die Gebäudeflucht gestellt werden des darunterliegenden Vollgeschosses betragen darf. Auf der Längsseite des kleinen Grenzabstands darf nur das Treppenhaus mit Lift auf die Gebäudeflucht gestellt werden. geschoss vgl. Anhang vgl. das zulässige Mass für Abgrabungen in Art. 213 Abs. 3 A 134 GBR: Kniewandstockhöhe Vgl. Anhang A 137 GBR: Anrechenbarkeit Dachgeschoss. Vgl. Anhang A 138 GBR: Skizzen Attikageschoss vgl. Anhang A 138 sowie für Aufbauten auf Attikas Art. 414 Abs. 5 Einwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.