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Art. 531 · Lebensräume

BZO Baureglement Ittigen · S. 84 · Original-PDF

531

Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume sind geschützt. Es gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften:

S. Zonenplan 2 Lebensräume

Schutzziele

Besondere Vorschriften

Feld- und Ufergehölz, Hecke

Hecken, Feld- und Ufergehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu schützen und qualitativ zu verbessern. Die sachgemässe Pfleg

ist gestattet und soll ab-

schnittsweise (1/3 oder

max. 50 m) im Winter durch Auslichten der durch Auslichten der

schnell wüchsigen Arte

erfolgen. Dornensträucher, beerentragende Gehölze sowie markant

Bäume sind zu erhalten

und zu fördern.

Nicht gestattet sind

3 auf den Stock setzen

3 abbrennen der Gehö

ze

Dünger aller Art in ei

nem Streifen von 3 m

entlang von Hecken,

Feld- und Ufergehölz Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 85

Kapitel Art./Abs.

Normativer Inhalt

Kommentar/Hinweis

Feuchtgebiete

Feuchtgebiete sind als Lebensräume für hochspezialisierte Lebensgemeinschaften zu schützen und extensiv zu bewirtschaften.

Sie dürfen weder trockengelegt noch durch Düngung, Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Abbrennen, Überschüttung oder Beweidung und dergleichen beeinträchtigt werden.

Ausgleichsflächen

Ausgleichsflächen sind als Trittsteine und Vernetzungselemente für Tiere und Pflanzen zu fördern und zu schützen.

Sie dürfen weder durch Düngung, Anwendung

von Pflanzenbehand-

lungsmitteln, Abbrennen,

Überschüttung oder Be-

weidung und dergleichen

beeinträchtigt werden. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 86

Kapitel Art./Abs.

Normativer Inhalt

Kommentar/Hinweis

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.