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Art. 3 · BESONDERE BAURECHTLICHE ORDNUNGEN

BZO Baureglement Ittigen · S. 19 · Original-PDF

3 Es gelten die folgenden Bauabstände gegenüber öffentlichen Strassen: 3 entlang Basiserschliessungsstrassen: min. 6.0 m 3 entlang Detailerschliessungsstrassen: min. 5.0 m 3 für unterirdische Bauten im Bereich von geschützten Alleen und Baumreihen: 3.0 m

S. Anhang A145 BR. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Abstände des Strassengesetzes SG.

Geschützte Baumreihen: s. Zonenplan 2. 3

Altersheim

3 baupolizeiliche Masse der Mischzone MA3 ohne AZ GFZo Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 21

Kapitel Art./Abs.

Normativer Inhalt

Kommentar/Hinweis

Abk.

Zweckbestimmung

Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

ZöN 3 und Nebenbau-

ten Kleinbauten Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 22

Kapitel Art./Abs.

Normativer Inhalt

Kommentar/Hinweis

Abk.

Zweckbestimmung

Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

3 baupolizeiliche Masse für eingeschossige Anund Nebenbauten Kleinbauten

ZöN 3 Der Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten und sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Die Hochstamm-Obstbaumbestände sind geschützt; das Fällen und die Ersatzpflanzung können durch die Gemeinde bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen. estand ist zu erhalten und und nötigenfalls zu ersetzen

Bäume, Obstbaumgärten und Gehölze prägen insbesondere die Umgebung von Ortsbild und Baudenkmälern; Feldgehölze und Hecken sind gem. Art.

27NSchG geschützt. Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 3 NSchG).

Die Nutzung richtet sich nach den Förderzielen der Gemeinde. das Fällen und die Ersatzpflanzung können durch die Gemeinde bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen. durch die Gemeinde , wenn das öffentliche

Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die

Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefähr-

dung darstellen Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 28

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Landwirtschaftszone LWZ

233 1 In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

Art. 16 f und 24 ff RPG; Art. 34 ff und 39 ff RPV; Art. 80 ff BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3

BESONDERE BAURECHTLICHE ORDNUNGEN

31 - 32 ZONEN MIT PLANUNGSPFLICHT ZPP

ZPP Allgemeines

311 1 Zonen mit Planungspflicht ZPP bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen 3 die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens vor Erlass der Überbauungsordnung, 3 das Ergebnis eines SIA-Projektwettbewerbs, oder 3 ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt (mit Zustimmung des AGR).

S. Arbeitshilfe Ortsplanung AHOP des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR: Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung; Juni 1998. 3 Bei Gebäuden mit Wohnnutzung oder mit gemischter Nutzung ist ein angemessener Anteil der Wohnungen altersgerecht und behindertenfreundlich zu gestalten.

In der Regel haben zumindest die Wohnungen im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) und alle mit Lift erschlossenen Wohnungen folgende Kriterien zu erfüllen:

3Schwellenlose Türen innerhalb der Wohnung. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 30

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

3Türbreiten von mindestens 80 cm in allen Wohnräumen und mindestens in einer Nasszelle (Bad oder Dusche).

3Mindestbreite der Korridore von 1.20 m.

3Grösse (Fläche) mindestens einer Nasszelle (Bad oder Dusche), die den Normen für Behinderte entspricht. 3

3Stille bis mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen

3Gastgewerbe

3Verkauf bis 500 m2 Verkaufsfläche der Verkaufsnutzung dienende Geschossfläche

3Wohnen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal Verkauf bis 500 m2 Verkaufsfläche der Verkaufsnutzung dienende Geschossfläche

Mass der Nutzung 3 3 im aufgestockten Metrohochhaus: Arbeitsnutzungen und Wohnen (ohne Familienwohnungen) 3 im aufgestockten Metrohochhaus: Arbeitsnutzungen und Wohnen (ohne Familienwohnungen) gen und Wohnen (ohne Familienwohnungen) 3 in einem Neubau östlich des Bahnhofs: Dienstleis tungsnutzungen, im Erdgeschoss Gastgewerbe und Verkauf (im Sinne der Mischzonen MA) 3 in einem Neubau im Ostteil der Zone: Dienstleistungsnutzungen, Gewerbe und Wohnen (im Sinne der Mischzonen MA)

3Unterführung: publikumsorientierte Nutzungen

Richtplan: Baufeld M1.

Richtplan: Baufeld O1, s. auch Art. 211 BR.

Richtplan: Baufeld O2.

3Unterführung: publikumsorientierte Nutzungen

Richtplan: Baufeld W4.

Mass der Nutzung 3 Es gilt die Nutzungsart der Mischzone MA; zudem:

S. Art. 211 BR. Die Erstellung von Wohnraum setzt voraus, dass die Emissionen der benachbarten Hammerwerke das gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen.

3Konzentration der Überbauung entlang der Worblaufenstrasse und im angrenzenden Hangbereich Es gilt die Nutzungsart der Mischzone MA; zudem:

3Konzentration der Überbauung entlang der Worblaufenstrasse und im angrenzenden Hangbereich

3Wohnnutzung im östlichen Teil der Zone ist erst zugelassen, wenn die Schmiedehämmer (Hammerwerke) bzw. Ersatzgeräte mit gleichen Immissionen im benachbarten Areal Hammerwerke

3Weitgehende Freihaltung und naturnahe Gestal tung des Hangfusses; Integration von Erholungsund Freizeiteinrichtungen

3Erhaltung der Allee/Baumreihe entlang der Worblaufenstrasse

Die Freizeitanlage dient dem Ersatz des bestehenden Jugendhauses ARAStrasse 7. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 35

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Mass der Nutzung 3 3 im südöstlichen Teil: Wohnen und stilles Gewerbe im Sinne der Wohnzonen W

S. Art. 211 BR.

3 im nordwestlichen Teil: Wohnen und stilles bis mässig störendes Gewerbe im Sinne der Mischzone MA

3 im Bereich des bestehenden Kindergartens: Quartierzentrum mit Kindergarten und gemischter Nutzung im Sinne der Mischzone MA

Mass der Nutzung 3 Wohnen und stilles Gewerbe im Sinne der Wohnzonen W

S. Art. 211 BR. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 49

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Mass der Nutzung 3

3Hotelbetrieb mit ergänzenden Nebenanlagen wie Konferenzräume, Sitzungszimmer und dergleichen

3Betriebsbedingte Wohnnutzung wie Personalzimmer und Wohnung der Betriebsleitung Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 52

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Mass der Nutzung 3 Biogasanlage, bestehend aus Co-Substratlager, Vorgrube, Fermenter, Nachgärer, Blockheizkraftwerk und den dazu notwendigen technischen Installationen

Mass der Nutzung 3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten.

S. Abschn. 51, Art. 511 ff BR.

Bauweise, Stellung der Bauten

412 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.

S. Art 212 BR und Anhang A141ff. 3 Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.

Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. In den Hanglagen sind die Bauten in der Regel in Richtung Tal orientiert. In der Ebene stehen sie in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse.

Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraums gemäss Art. 417 BR. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 61

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Fassadengestaltung 3 Firstoblichter, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren.

Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und innen liegende Treppenhäuser zu belichten. Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen auf Flachdächern von An- und Kleinbauten sind 3 zumindest im Ortsbildgebiet oder bei Bauten des Bauinventars 3 denjenigen auf Steildachflächen vorzuziehen. S. auch Art. 6 BewD und die dort erwähnten Empfehlungen des AGR und des AWA. 3 Die Gestaltung des Vorlands kann zu Gunsten einer durchgehenden Erhaltung und Gestaltung des Strassenbilds durch die Baubewilligungsbehörde vorgeschrieben werden. Nicht gestattet sind dem öffentlichen Raum zugewandte Steingärten.

Dies betrifft insbesondere die Erhaltung, Anpflanzung oder Erstellung wichtiger Elemente des Strassenbilds wie Baumreihen (s. Zonenplan 2), Hecken, Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen. Vorbehalten bleiben zudem die Vorschriften des Strassengesetzes. schrieben werden. Nicht gestattet sind dem öffentlichen Raum zugewandte Steingärten. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 64

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Reklamen und Plakatierung

416 1 Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Quartier-, Orts- und Landschaftsbild, schützensund erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklame- und Baubewilligungspflicht gilt die kantonale Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17. Nov. 1999 (VASR). Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV, SR 741.21) vgl. BSIG 7/722.51/1.1. 3 Für Plakatanschlagstellen ist ein einheitliches Trägersystem zu verwenden.

Z. Z. ist dies das Trägersystem «Soleil».

Gestaltungsspielraum 3 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet. 3 Die Baupolizeibehörde kann gleichwertigen anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen bzw. Versickerungsanlagen zustimmen.

Dazu gehören z.B. Schwimmteich, Tümpel, Trockenmauer bzw. Retentionsbecken. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 69

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

Energie

432 1 Soweit ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind Neubauten an das Gasnetz (oder Fernwärmenetz) anzuschliessen.

S. Art. 11 EnG. Die Frage der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit ist auf Grund der Zahl der anzuschliessenden Wohnungen resp. der Grösse der anzuschliessenden Gewerbeflächen und der verursachten Kosten zu beurteilen. 3 Die Anschlusspflicht an das Gasnetz (oder Fernwärmenetz) gilt nicht für Gebäude, 3 welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken, 3 welche die Anforderungen mindestens des MINERGIE-Standards erfüllen.

Elektromobilität 3 Eine Erhöhung der Ausnützungsziffer Geschossflächenziffer oberiridisch ist jedoch nicht möglich. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 78

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis 3 Gemäss Abs. 1 und 2 sind gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichartige gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen.

Alleestreifen Baumreihen

525 1 In den Alleestreifen sind die einzelnen Alleebäume Die im Zonenplan bezeichneten Baumreihen sind geschützt; das Fällen und die Ersatzpflanzung sowie alle Eingriffe, die über die Pflegemassnahmen hinausgehen, sind bewilligungspflichtig.

S. Zonenplan 2.

Baumreihen 3 sind charakteristisch für das Siedlungsbild von Ittigen, 3 harmonisieren das teilweise heterogene Strassenbild und 3 erhöhen die Lebensqualität auf ästhetisch und ökologisch wirksame Art.

Erlaubte Pflegemassnahmen sind:

3Rückschnitt: max. 30 % der Blattmasse, gleichmässig in der Krone verteilt, dürfen entfernt werden.

3Grüne, lebende Äste dürfen nur bis zu einem Durchmesser von max. 10 cm entfernt werden.

3Wird ein Hauptast auf einen Seitenast abgeleitet, so hat der Seitenast mindestens einen Drittel des Durchmessers des Hauptastes aufzuweisen.

3Bei Astabnahmen ist immer auf Astkragen zu schneiden. Stammparallele Schnitte beschädigen den Baum und dürfen nicht ausgeführt werden. 3 Die Bestimmungen der baurechtlichen Grundordnung zum Gewässerraum gehen den Bestimmungen in den besonderen baurechtlichen Ordnungen vor.

Besondere baurechtliche Ordnungen = Überbauungsordnungen UeO Hinweis: Der Gewässerraum im Wirkungsbereich der Uferschutzplanung ist in den Uferschutzplänen eingetragen. 3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:

3Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).

3Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).

3Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Be ständen an gefährlichen Stoffen). 3

3Nutzungsart gemäss der Mischzone MB (Wohnen, Dienstleistungsnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf)

3Die ZPP R ist ein Geschäftsgebiet gemäss Art. 20 Abs. 3 BauG

3Nutzungsart gemäss der Mischzone MB (Wohnen, Dienstleistungsnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf)

3Die ZPP R ist ein Geschäftsgebiet gemäss Art. 20 Abs. 3 BauG

Mischzone MB vgl. Art. 211 BR

In einem Geschäftsgebiet umfasst «Verkauf» auch Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche Geschossfläche von mehr als 19000 m2 nach Art. 20 Abs. 3 BauG

Mass der Nutzung 3

3Im aufgestockten und erweiterten Metrohochhaus (Baubereich M1) sowie in Neubauten östlich des Bahnhofs (Baubereiche O1, O2a/O2b und O4): Wohnen, Dienstleistungsnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe, zudem Gastgewerbe und Verkauf (im Sinne der Mischzonen MA), Arbeitsnutzungen und Wohnen (ohne Familienwohnungen)

Baubereiche vgl. auch Richtplan ESP Ittigen-Worblaufen. Vgl. auch Art. 211 BR

3 in einem Neubau östlich des Bahnhofs: Dienstleistungsnutzungen, im Erdgeschoss Gastgewerbe

und Verkauf (im Sinne der Mischzonen MA)

3 in einem Neubau im Ostteil der Zone: Dienstleistungsnutzungen, Gewerbe und Wohnen (im Sinne der Mischzonen MA)

3Unterführung (Baubereich W4): publikumsorientierte Nutzungen

Baubereiche vgl. auch Richtplan ESP Ittigen-Worblaufen

Mass der Nutzung 3 Erstellung einer attraktiven, ganzheitlich konzipierten und gestalteten Überbauung für Wohnen und Dienstleistungsnutzungen am Hang über der Aare bei gleichzeitiger weitgehender Freihaltung des westlichen Hangbereiches und des Hangfusses. 3 Wohnnutzung beschränkt auf den Teil der Zone, wo zulässige und zumutbare Immissionen der benachbarten Hammerwerke nachgewiesen sind.

Art der Nutzung 3 Es gilt die Nutzungsart der Mischzone MA; zudem:

S. Art. 211 BR Die Erstellung von Wohnraum setzt voraus, dass die Emissionen der benachbarten Hammerwerke das gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen.

Die Freizeitanlage dient dem Ersatz des bestehenden Jugendhauses ARA-Strasse 7. 3 Konzentration der Überbauung im Hangbereich entlang der Worblaufenstrasse (Sektoren 1 und 2) und im angrenzenden Hangbereich 3 Wohnnutzung im östlichen Teil der Zone ist erst zugelassen, wenn die Schmiedehämmer (Hammerwerke) bzw. Ersatzgeräte mit gleichen Immissionen im benachbarten Areal Hammerwerke (UeO Nr. 320.12) nicht mehr betrieben werden 3 Weitgehende Freihaltung und naturnahe Gestaltung des westlichen Hangbereiches und des Hangfusses (Sektor 3); Integration von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen 3 Erhaltung der Allee/Baumreihe entlang der Worblaufenstrasse (soweit für die Arealerschliessung einzelne Alleebäume gefällt werden müssen, ist dies in der Überbauungsordnung auszuweisen).

Für die Arealerschliessung ist die Fällung einzelner Bäume gestattet (vgl. Art 525).

Gemeinde Ittigen 3 ZPP C «Worblaufen Ost» | Areal «Aarerain» 3 Änderungen Baureglement in Art. 314 3 Ausnützungsziffer AZ 0.8

S. Anhang A141 ff BR; die zoneninternen Grenz- und Gebäudeabstände sind frei

gemäss Art. 14 BMBV; Hochhäuser im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BauG sind ausgeschlossen

GF gemäss Art. 28 BMBV HNF gemäss Art. 28 BMBV und Definition gemäss SIA 416 Kulturland vgl. Art. 11c Abs. 6 BauV S. Anhang A132 BR

S. Anhang A151 ff. BR bzw. Art. 93 BauV

Gestaltungsgrundsätze 3 Gebäude dürfen nur erstellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Baukunde an den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall entsprechen

O III Worblaufen-Süd Art. 511 BR; UeO Nr. 320.12 3 Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens Qualitätssicherndes Verfahren: Studienauftrag «W-971»; vgl. Bericht des Beurteilungsgremiums vom 29. August 2017 (Überarbeitung) 3 Der höchste Punkt der Dachkonstruktion der Bauten darf im Sektor 1 532.00 m ü.M. und im Sektor 2 528.00 m ü.M. nicht überschreiten

gemäss Art. 14 BMBV 3 Berücksichtigung der benachbarten Ortsbilderhaltungs- bzw. Uferschutzgebiete

O III Worblaufen-Süd Art. 511 BR; Uferschutzpläne USP A und USP B UeO Nr. 320.12 3 Einbezug bzw. Ersatz bestehender naturnaher Elemente

S. Art. 53 BR und Zonenplan 2 sowie Art. 54 BR Ersatzmassnahmen 3 übrige baupolizeiliche Masse der Mischzone MA3 ohne GFZo

II

3GL 80.0 m

3Fh tr 13.0 m

3(Hangzuschlag gem. Art. 212 BR: 1.0 m) baup übrige Gemeinde Ittigen Zone mit Planungspflicht ZPP S «Wohnen im Park» ! Änderung der baurechtlichen Grundordnung

Änderungen Baureglement in Art. 330

30. November 2023 Aufträge / 745 / 745_Arb_231130_Aender_BauR_ZPP_S.docx / 27.12.2023 / fi Lohner + Partner AG Planung Beratung Raumentwicklung Thun

Änderungen gegenüber dem gültigen Baureglement vom 18. November 2008 mit Änderungen bis 31. Januar 2022 sind rot (gestrichen/neu) dargestellt. GENEHMIGUNG

Gemeinde Ittigen 3 ZPP S «Wohnen im Park» 3 Änderungen Baureglement in Art. 330 3

3Sektor 1: Nutzungsart gemäss der Wohnzone W

3Sektoren 2 und 3: Nutzungsart gemäss der Mischzone MA

3Sektor 4: Grün-, Aufenthalts- und Spielflächen sowie öffentlicher Fuss- und Veloweg

Wohnzone W vgl. Art. 211 BR (Wohnen, stille Gewerbe, Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen, Nutzungen, die dem Sexgewerbe zuzurechnen sind, sind untersagt) Mischzone MB vgl. Art. 211 BR ((Wohnen, Dienstleistungsnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf bis 500 m2 der Verkaufsnutzung dienende Geschossfläche; Nutzungen, die dem Sexgewerbe zuzurechnen sind, sind untersagt)

3Sektoren 2 und 3: Nutzungsart gemäss der Mischzone MA

Mass der Nutzung 3

3Trafostation (bestehend) ackerweg für Gebäude min. 3.60 m und Anlagen min. 0.50 m

3Strassenabstand gegenüber selbstständigem Fussweg min. 2.00 m

3Arealinterne Gebäudeabstände sind frei 3 übrige baupolizeiliche Masse der Mischzone MA2 ohne GFZo

3Gute Einordnung von Bauten und Freiräume ins Quartier und Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens 3 oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge am Obereyfeldweg

3Arealinterne G bäudeabständ sind frei 3 übrige baupolizeiliche Masse der Mischzone MA2 ohne GFZo nung von Bauten und Freiräume ins Qua tier und Durchführung eines qualitätssicher den Verfahrens 3 oberirdische A stellplätze für Motorfahrzeug am Obereyfeld weg

Gemeinde Ittigen 3 Änderung Art. 221 und 322 Baureglement 3 3 im südöstlichen Teil: Wohnen und stilles Gewerbe im Sinne der Wohnzonen W

S. Art. 211 BR.

3 im nordwestlichen Teil: Wohnen und stilles bis mässig störendes Gewerbe im Sinne der Mischzone MA 3 im Bereich des bestehenden Kindergartens: Quartierzentrum mit Kindergarten und gemischter Nut-

zung im Sinne der Mischzone MA

Mass der Nutzung

Gebäudefläche GBF anrechenbare Gebäude-
fläche (aGbF)
Gebäudehöhe GH Fassadenhöhe traufseitig
(Fh tr)max.7.5 8.0

Tabelle von S. 54 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

sondereder öffentlich erlebbaren die dem öffentlich-
en Raum zugewandten und wahrnehmbaren Berei-
che und Elemente wie, Böschungen,
Stützmauern,

Tabelle von S. 63 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Quartier- oder Ortsbild prägensowie zur qualitativen
Aufwertung der Strassenräume und Quartiere beizu-
tragen.

Tabelle von S. 63 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.