Art. 2 · NUTZUNGSZONEN
BZO Baureglement Ittigen · S. 17 · Original-PDF
2 Zudem gelten die folgenden Masse für
Kleinbauten: s. Art. 3 und Art. 30 Abs. 2 BMBV Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die nur Nebennutzflächen enthalten (Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser und dergleichen).
Anbauten: s. Art. 4 und Art. 30 Abs. 2 BMBV Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen.
Klein- und Anbauten können mit Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin bis an die Grenze heranreichen.
a.eingeschossige An- und Nebenbauten Klein- und Anbauten
3Grenzabstand A: min. 3.0 m 1)
3Gebäudeabstand von Kleinbauten zu Haupt- und Anbauten: min. 1.0 m.
3Anbauten werden in Bezug auf die Gebäudelänge nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebaut sind. Anbauten: s. Art. 4 und Art. 30 Abs. 2 BMBV Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen. fläche (aGbF) Gebäudeabstand von Kleinbauten zu Haupt- und Anbauten: min. 1.0 m. Anbauten werden in Bezug auf die Gebäudelänge nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebau sind. S. Art. 6 BMBV. Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende Terrain hinausragen.
b.unterirdische Bauten Unterniveaubauten 3 zulässige Höhe über massgebendem Terrain zulässig max. 1.2 m (in Gefahrengebieten mit erheblicher und mittlerer Gefährdung kann das massgebende Terrain auf der Grundlage eines Fachgutachtens um das technisch bedingte Minimum angepasst werden)
3Grenzabstand A: min. 1.0 m 1)
c.unterirdische Bauten:
Unterirdische Bauten können mit Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin bis an die Grenze heranreichen.
Offene Schwimmbecken s Art. 212 Abs. 2 Lit j BR.
3Grenzabstand A: min. 1.0 m Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 18
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
d.Offene vorspringende Gebäudeteile: Offene vorspringende Gebäudeteile: 3 ab Brüstung/Geländer auf mindestens zwei Sei ten offen sowie Balkone, Terrassen, Aussentreppen, Rampen, Vordächer und dgl. S. Art. 10 BMBV (gilt sowohl für den Gebäude- als auch für den Grenzabstand).
S. Art. 10 BMBV (gilt sowohl für den Gebäude- als auch für den Grenzabstand).
Art. 79 b EG ZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten.
Vorspringende Gebäudeteile ragen 3 mit Ausnahme der Dachvorsprünge 3 höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus.
Hinweis zu rückspringenden Gebäudeteile nach Art. 11 BMBV: alle rückspringenden Gebäudeteile sind massgebend.
f.Gestaffelte Gebäude Staffelung 3 ab Brüstung/Geländer auf mindestens zwei Seiten offen sowie Balkone, Terrassen, Aussentreppen, Rampen, Vordächer und dgl. 3 zulässige Breite max. 4.0 m 3 zulässige Unterschreitung des Grenzabstandes (A): max. 2.0 m 3 zulässiger Anteil Fassadenlänge des entsprechenden Fassadenabschnitts max. 40% 3 zulässiges Mass über Fassadenflucht: 3.00 m zulässiger Anteil Fassadenlänge des entsprechenden Fassadenabschnitts max. 40% zulässiges Mass über Fassadenflucht: 3.00 m Vorspringende Gebäudeteile ragen 3 mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenfluch hinaus.
S. Anhang A132 und A134 BR. 3 in der Höhe: min. 2.5 m 3 in der Situation: min. 5.0 m
g.Geschosse
S. Art. 19 BMBV. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Überschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten.
S. Art. 16 und 20 BMBV gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau.
Attikageschoss: s. Art. 212 Abs. 1 Fussnote 5, Art. 414 Abs. 4 sowie A137 BR. Untergeschoss: OK EG Boden im Mittel max. -
1.20 m über fertigem Terrain OK des fertigen Bodens des darüberliegenden 1. Vollgeschos ses, im Mittel max. 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragend hinausragen. Überschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. S. Art. 16 und 20 BMBV gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau. Kniewandhöhe Knie- 1.20 1.40 m Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 19
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
h.Erschliessungsflächen:
S. Anhang A124 BR. Erschliessungsflächen können mit Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin bis an die Grenze heranreichen.
3Abstand gegenüber nachbarlichem Grund: min 1.0 m 1)
i.Abgrabungen: max. 5.0 m
S. Anhang A112 BR.
j.offene Schwimmbecken: 3 gegenüber benachbarten Grundstücken ist der kleine Grenzabstand (kA) einzuhalten 3 gegenüber benachbarten Grundstücken ist der kleine Grenzabstand (kA) einzuhalten
j.offene Schwimmbecken:
Kleine Grenzabstände der jeweiligen Zonen s. Art. 212 Abs. 1 BR sowie Abschnitte 22, 23 und 31 3 32.
1) Sie können mit Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin bis an die Grenze heranreichen. 1) Sie können mit Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin bis an die Grenze heranreichen. 2
Schulanlagen, Sportanlagen, Kindertagesstätten, Spielplätze udgl.
3 baupolizeiliche Masse der Mischzone MA3 ohne AZ GFZo
II
II
ZöN 2
Freizeitanlagen wie Spielfelder und Spielplätze
3 betriebsnotwendige, vom kantonalen Baugesetz zugelassene Nebenbauten Kleinbauten
3Beachtung des angrenzenden
Ortsbilderhaltungsgebiets sene Neben-
bauten Kleinbauten Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 26
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Die Grünzonen dienen der Siedlungsgliederung, des ökologischen Ausgleichs und der siedlungsinternen Vernetzung. Der Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Die Hochstamm-Obstbaumbestände sind geschützt; das Fällen und die Ersatzpflanzung können bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen Das Fällen und die Ersatzpflanzung können durch die Gemeinde bewilligt werden.
Bäume, Obstbaumgärten und Gehölze prägen insbesondere die Umgebung von Ortsbildern und Baudenkmälern; Feldgehölze und Hecken sind gem. Art. 27 NSchG geschützt. Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 3 NSchG).
Die Nutzung der Grünflächen richtet sich nach den Förderzielen der Gemeinde. geschützt ; das Fällen und die Ersatzpflanzung kön-
nen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse
dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für
Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstel-
len Das Fällen und die Ersatzpflanzung können durch die Gemeinde bewilligt werden. Die Nutzung der Grünflächen richtet sich nach den Förderzielen der Gemeinde. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 27
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Landschaftsschonzone LSZ
232 1 Die Landschaftsschonzone dient 3 der Freihaltung wichtiger Hanglagen und Talflanken mit einzelnen schützenswerten und/oder erhaltenswerten Bauten sowie 3 der Freihaltung, Erhaltung und Erneuerung der erhaltenswerten Ortsbilder 3 der Trennung von Überbauungsgebieten und der Freihaltung öffentlicher Fuss- und Velowegverbindungen 3 der Berücksichtigung der Biodiversität und der ökologischen Vernetzung der Berücksichtigung der Biodiversität und der ökologischen Vernetzung 2 Neubauten sind nicht gestattet; Ersatz-, Um-, Erneuerungs- und Erweiterungsbauten und -anlagen sowie eingeschossige An- und Nebenbauten An- und Kleinbauten sind gemäss den entsprechenden Bestimmungen gestattet, wenn sie den Zweck der Landschaftsschonzone nicht beeinträchtigen; für die Art der Nutzung gelten die Bestimmungen der Mischzonen MA.
S. Art. 521 BR bzw. Art. 10a bis 10e BauG. S. Art. 511 u. 513 BR.
S. Art. 211 BR. eingeschossige An- und Nebenbauten An- und Kleinbauten sind gemäss den entsprechenden Bestim- 2 Gewächshäuser für den gewerbsmässigen Gemüseund Gartenbau sind nicht zugelassen.
Gewächshäuser im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die fest und auf Dauer (mehr als 6 Monate) installiert sind und der gewerbsmässigen Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen dienen. 2 Beim Ausarbeiten von neuen Überbauungsordnungen oder bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Überbauungsordnungen sind die Grundsätze der Bau- und Aussenraumgestaltung zu beachten und qualifizierte Verfahren durchzuführen.
S. Art. 411, 415 und 422 BR. 2 Aufwertung des Bahnhofgebiets als Teil des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP IttigenWorblaufen; insbesondere Erschliessung, Überbauung, Nutzung und wirtschaftliche Entwicklung des
D.h. Umsetzung des Richtplans Entwicklungsschwerpunkt ESP IttigenWorblaufen, Baufeld W5.
Bahndepot-Areals zwischen der alten und der neuen Tiefenaustrasse westlich des Bahnhofs Worblaufen; der Richtplan Entwicklungsschwerpunkt ESP IttigenWorblaufen gilt wegleitend. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 31
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Art der Nutzung 2 Aufwertung des Bahnhofgebiets Worblaufen als Teil des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Worblaufen; insbesondere Verdichtung der Bebauung und Gestaltung der Bahnhof-(Vor-)Plätze; der Richtplan Entwicklungsschwerpunkt ESP IttigenWorblaufen gilt wegleitend. Aufwertung des Bahnhofgebiets Worblaufen als Teil des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Worblaufen; insbesondere Verdichtung der Bebauung und Gestaltung der Bahnhof-(Vor-)Plätze; der Richtplan Entwicklungsschwerpunkt ESP IttigenWorblaufen gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans Entwicklungsschwerpunkt ESP IttigenWorblaufen.
Art der Nutzung 2
3Erstellung einer attraktiven, ganzheitlich konzipierten und gestalteten Überbauung für Wohnen und Dienstleistungsnutzungen am Hang über der Aare bei gleichzeitiger Freihaltung des Hangfusses
3Erstellung einer attraktiven, ganzheitlich konzi- n pierten und gestalteten Überbauung für Wohne und Dienstleistungsnutzungen am Hang über der Aare bei gleichzeitiger Freihaltung des Hangfus ses
3Wohnnutzung beschränkt auf den Teil der Zone wo zulässige und zumutbare Immissionen der benachbarten Hammerwerke nachgewiesen sind.
Art der Nutzung 2 Erstellung einer Gewerbe- und Dienstleistungsüberbauung als Ergänzung der bestehenden Überbauung Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 36
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Art der Nutzung 2 Erstellung einer ganzheitlich konzipierten und gestalteten sowie städtebaulich qualitätsvollen Gewerbeund Dienstleistungsüberbauung
Eine entsprechende Dienstleistungsüberbauung für das Eidg. Departement Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ist realisiert.
Art der Nutzung 2 Aufwertung, Verdichtung und Erneuerung eines Teilgebiets des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Papiermühle; der entsprechende Richtplan gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Papiermühle.
Art der Nutzung 2 Aufwertung, Verdichtung und Erneuerung von Teilgebieten des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Papiermühle; der entsprechende Richtplan gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Papiermühle. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 40
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Art der Nutzung 2 Aufwertung, Verdichtung und Erneuerung eines Teilgebiets des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Papiermühle; der entsprechende Richtplan gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Papiermühle. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 43
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Art der Nutzung 2 Aufwertung, Verdichtung und Erneuerung eines Teilgebiets des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP Ittigen-Papiermühle; der entsprechende Richtplan gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Papiermühle. Art der Nutzung 2 Erneuerung und Verdichtung der bestehenden Wohnbaustruktur entlang dem Schulweg; der Richtplan ESP Ittigen-Papiermühle gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Papiermühle.
Art der Nutzung 2 Erstellung einer ganzheitlich konzipierten und gestalteten Überbauung 3 mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität
Auf Grund eines qualifizierten Verfahrens (Ideenwettbewerb) ist die z.Z. geltende UeO Nr. 320.3 durch den Gemeinderat erlassen worden und eine entsprechende Wohnüberbauung in drei Etappen wird realisiert; die ZPP bleibt gültig als Grundlage für eine Aufhebung bzw. den Ersatz oder eine Änderung der UeO.
3 mit einem angemessenen Anteil von Alters- und Behindertenwohnungen mit entsprechenden Infrastrukturanlagen
3 mit einem Zentrumsbereich
3 mit einem Doppelkindergarten
Art der Nutzung 2 Erstellung einer ganzheitlich konzipierten und gestalteten Wohnüberbauung in verdichteter Bauweise, mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität.
Eine entsprechende Überbauung ist auf Grund der UeO Nr. 320.4 realisiert; die ZPP bleibt gültig als Grundlage für eine Aufhebung bzw. den Ersatz oder eine Änderung der UeO.
Art der Nutzung 2 Erstellung einer ganzheitlich konzipierten und gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise und mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität
Es gilt z.Z. die vom Gemeinderat auf Grund der ZPP erlassene Überbauungsordnung Nr. 320.2.
Art der Nutzung 2 Erstellung eines Hotels als Ergänzung zum bestehenden Autobahnrestaurant
Das Hotel ist auf Grund der Überbauungsordnung Nr. 320.5 realisiert; die ZPP bleibt gültig als Grundlage für eine Aufhebung bzw. den Ersatz oder eine Änderung der UeO.
Art der Nutzung 2 Erweiterung der bestehenden Biogasanlage, d.h. Erhöhung der Anlagekapazität zur Verwertung und energetischen Nutzung von in der Region anfallendem Hofdünger und weiterer organischer Reststoffe, so genannten Co-Substraten
Die bestehenden Biogasanlage erfüllt gemäss Art. 34 a RPV «Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse» die Kriterien für einen Standort in der Landwirtschaftszone LWZ. Sie ist jedoch ausgelastet. Eine Erweiterung bedingt die Einzonung in eine ZPP 3 vgl. dazu die einschlägige Machbarkeitsstudie.
Art der Nutzung 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: 3 die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Quartier-, Orts- und Landschaftsbildes, 3 die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
3Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, 3 die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, 3 die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, 3 der Baumbestand und eine standortbezogene, ökologische Begrünung,
S. auch Art. 412 BR.
S. auch Art. 413 und 414 BR.
S. auch Art. 415 BR. der Baumbestand und eine standortbezogene, ökologische Begrünung, Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 60
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 3 die Gestaltung der Verkehrserschliessung, Abstellplätze und Eingänge.
Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projekts und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Orts-, Quartier oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3dDarstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff BewD). 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 40% der Fassadenlänge des obersten Geschosses.
Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflä3chen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden. S. auch Art. 421 BR Fachberatung und Art. 513 BR Dachgestaltung in Ortsbild- und Strukturerhaltungsgebieten. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungs3 plan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen.
Der Aussenraum kann 3 zur Beurteilung der Gesamtwirkung im Zusammenhang mit benachbarten privaten und öffentlichen Aussenräumen 3 auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden. Wesentliche Gestaltungselemente sind z.B.: Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Verkehrsflächen, Zufahrten, Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrzeuge, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Aussenbeleuchtung und Kehrichtsammelstellen. 2 Die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Ittigen gelten wegleitend.
Die Plakatierungsstandorte auf öffentlichem Grund werden in Zusammenarbeit mit einer Plakatierungsfirma, in einem Plakatierungskonzept und einem Konzessionsvertrag festgelegt. S. Plakatierungsrichtlinien vom 5. Dezember 2000. 2 Antennenanlagen sind in erster Linie in den Arbeitszonen zu erstellen. In den übrigen Bauzonen sind sie nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist.
Bestehende Standorte sind vorzuziehen bzw. ist eine Koordination mit bestehenden Anlagen zu prüfen. Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach übergeordnetem Recht. 2 Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser in der Regel in den folgenden Fällen Antrag: Abweichungen und Ausnahmen von den Grenz-
und Gebäudeabständen im weitgehend überbau-
ten Gebiet
3Abweichungen von den Vorschriften über die Bauund Aussenraumgestaltung
3Bauten und Anlagen in Ortsbild- und Strukturerhaltungsgebieten
Gem. Art. 417 BR.
Insbesondere auch Abweichungen von den baupolizeilichen Massen gem. Art. 513 BR. S. Auch Art. 512 3 514 BR.
3Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor dem Erlass der Überbauungsordnung
Gem. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG.
3Bauten und Anlagen in den Zonen W spez, MA spez und MB spez
3Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen
Gem. Art. 75 BauG.
3Anwendung der Attikaregeln
3Antennenanlagen in Wohngebieten, Schutzgebieten, auf und bei Schutzobjekten
Gem. Art. 418 Abs. 3 3 5. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 67
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
3Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar
Im Falle von schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten, welche in einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (so genannte K-Objekte), erfolgt die Beurteilung und Beratung durch die Kantonale Denkmalpflege (Art. 10c BauG).
3Eingriffe bei geschützten Eizelbäumen (Art. 524) und in geschützten Baumreihen (Art. 525)
3Nutzungsübertragungen nach Art. 212 Abs. 1 Fussnote 3
Qualifizierte Verfahren
422 1 Die Gemeinde fördert die Durchführung von qualifizierten Verfahren zur Qualitätssicherung nach anerkannten Regeln.
Dazu gehören Ideen- und Projektwettbewerbe nach der SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe sowie Studienaufträge, Testplanungen, Workshop- oder Gutachtenverfahren nach der SIA-Ordnung 143 für Architektur- und Ingenieurstudienaufträge. 2 Sie kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten sowie organisatorische und personelle Hilfe anbieten, Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 68
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Oberirdische, nicht überdachte Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit einem unversiegelten, wasserdurchlässigen Belag zu versehen.
Unversiegelte, wasserdurchlässige Beläge sind u.a. Schotterrasen, Rasengittersteine, Mergelbeläge oder unvergossene, im Sand verlegte Pflästerungen. Vorbehalten bleiben Auflagen des Gewässerschutzes. 2 Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungsund Warmwasseraufbereitungsanlagen an das Gasnetz (oder Fernwärmenetz) anzuschliessen, sofern damit nicht wesentlich höhere Kosten verbunden sind als bei einer netzunabhängigen Anlage.
Bei sog. K-Objekten des Bauinventars (s. Art. 10c BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die Kantonale Denkmalpflege zu beurteilen. 2 In den einzelnen Gebieten sind insbesondere die folgenden Elemente und Merkmale prägend: Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Lindenhofstrasse
O I
3 einheitlich gestaltetes Ensemble aus orthogonal zu einander angeordneten und drei bis 15-geschossigen Wohnblöcken sowie eingeschossigen Infrastrukturbauten
3Rhythmische, rasterartige Fassadengliederung und sorgfältige Detailgestaltung
3Begrünte Aussenräume mit prächtigem Baumbestand
S. Bauinventar: Baugruppe M, Lindenhofstrasse 2 3 12, 14, 14A und 16 3 34, Fischrainweg 1 3 9. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 71
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Altikofen
O II
3«Altikofengut», dominiert vom Wohnstock, der von einem Waschhaus begleitet und von einem grosszügigen Garten umrahmt wird 3 bäuerliche Hofgruppe mit Bauernhaus und Ofenhausstöckli 3 baumbestandene Zwischenräume (u.a. Obstbaumgarten) 3 unverbaute Lage auf einer Anhöhe 3 umgebendes Wiesland
S. Bauinventar: Baugruppe L, Attikofenstrasse 186/186 A.
Altikofenstrasse 180/182.
WorblaufenstrasseNord
O III
3Areal der ehemaligen Papierfabrik (später Kaserne) mit den dazugehörigen Gewerbe-, Wohn- und Ökonomiebauten
3Fabrikanlage mit Nebenbauten und einem offenen Teil der Worble 3 ehem. Werkmeister-Reihenhäuser mit dazugehörigen Privatgärten 3 auf der Westseite flankiert durch ein Wohn- und Gewerbehaus und überragt durch den Landsitz «Hubelgut» bzw. «Lindenhof» 3 umgeben von grosszügigen und üppig bepflanzten Grünräumen
S. Bauinventar Baugruppe N, N-seitig der Worblaufenstrasse.
Worblaufenstrasse 144 3 146 mit Nrn. 142 und 150 3 156 sowie Worblentalstrasse 1. Worblaufenstrasse 160 3 174.
Worblaufenstrasse 174 A / Fischrainweg 4 und 8 / 8A. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 72
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
WorblaufenstrasseSüd
O IV
3Gewerblich-industrielles Ensemble im Mündungsbereich der Worble 3 dominiert vom «Sandhof» mit Garten, Pavillon und Remise sowie einem Wohnstock 3 geschlossene gewerbliche Gebäudezeile entlang der Worble 3 offener Mündungsbereich der Worble 3 industriegeschichtlich wertvolle Bauten der Hammerschmiede aus mehreren Epochen
S. Bauinventar Baugruppe N, S-seitig der Worblaufenstrasse.
Worblaufenstrasse 157 / 157 A / 157 B bzw. Schmiedeweg 2.
Schmiedeweg 5, 5a, 5b, 7, 9, 11 und 13.
Fischrain
O V
3Bäuerliches Ensemble, malerisch auf einer Geländeschulter über dem Worblental liegend 3 dominiert durch den herrschaftlichen Wohnstock mit parkartiger Gartenanlage 3 diese flankiert durch Scheune, Stallungen mit Remise und Ofengebäude 3 umgeben mit unverbautem Wiesland und Obstbaumgärten
S. Bauinventar Baugruppe K.
Fischrainweg 20.
Fischrainweg 16, 18 und 26.
Vorderer Schermen
O VI
3Restbestand des ehemaligen Vorderen Schermen, welcher sich vom alten Schulhaus entlang der Worble in östlicher Richtung erstreckte 3 heute dominiert vom ehemaligen Taunerhaus 3 flankiert von einem mächtigen Kellerhaus (ehemaliges Käselager) 3 umgeben von der steilen Talflanke 3 überragt von einem Wohnhaus mit Ökonomieteil
S. Bauinventar Baugruppe A.
Vorderer Schermen 14 3 18, 10 B.
Vorderer Schermen 12. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 73
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Hinterer Schermen
O VII
3Hervorragend erhaltene und sorgfältig erneuerte ehemalige bäuerlich-gewerbliche Siedlung in unverbauter Lage zwischen Schermenwald und Worble 3 im Kern mit Mühlestock, Mühlestöckli, Fuhrhalterei und Speicher 3 ehemalige Makkaronifabrik 3 bäuerliche Bauten am Hangfuss und ein Herrschaftshaus, die gewerblichen Bauten auf der West-, Süd- und Ostseite flankierend
3Obstbaumgarten
S. Bauinventar Baugruppe B.
Hinterer Schermen 29 bzw. 27, 28, 30.
Nr. 31. Nrn. 36, 38 40 und 44.
Talgut
O VIII
3Ehemaliges «Talgut», auf der Talseite dominiert durch das erhaltene Herrenhaus mit herrschaftlicher, symmetrisch gegliederter Gartenanlage
3Platz bildend umringt durch die wieder aufgebauten Ökonomiegebäude 3 umgeben von parkartigen Grünflächen mit z.T. altem Baumbestand
S. Bauinventar Baugruppe D. Talweg 17.
Talweg 15, 19, 21, 21 A und 23.
Hofgutweg
O IX
3Idyllisches Gehöft in rundum bebauter Hanglage 3 bestehend aus stattlichem Bauernhaus, vorgelagertem Hühnerhaus und flankierendem Rossstall mit Speicher 3 freigehaltene Hauptblickrichtung von der Südostseite her
3Obstbaumgarten
S. Bauinventar Baugruppe H. Hofgutweg 3, 5 und 7. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 74
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Ittigenstrasse
O X
3Historische Häuserzeile, bestehend aus herrschaftlichen und bäuerlichen Bauten des ehem. «Beundenhausguts» und des «Unteren Guts»
S. Bauinventar Baugruppe G.
Beunden.
Ittigenstrasse 6.
Ittigenstrasse 4 A und 8 / 8 A. Das Wohnhaus Nr. 4 ist im Zusammenhang mit dem ehemaligen Hof «Bienz» weiter westlich, bzw. der an dessen Stelle erstellten Wohnbauten zu sehen.
Strukturerhaltungsgebiete
3 im Mittelpunkt die Campagne «Mannenberg» mit prächtiger Gartenanlage und umgeben mit nordwestseitiger Sandsteinmauer, 3 flankiert durch einen Doppelspeicher und durch das ehemalige Ökonomiegebäude
512 1 Die Strukturerhaltungsgebiete bezwecken die Erhaltung, Gestaltung, Erneuerung und behutsame Verdichtung einzelner, einheitlich wirkender Wohnsiedlungen und deren strukturbildenden Merkmale.
Auch Strukturerhaltungsgebiete sind Baugebiete. Wichtig bei ihrer Erneuerung und Entwicklung ist nicht primär die Erhaltung der einzelnen Bauten, sondern die Erhaltung des quartiertypischen Charakters. Dieser wird in aller Regel durch Volumen, Stellung der Bauten und Materialisierung sowie durch die Qualität der Aussenräume geprägt. 2 In den einzelnen Gebieten sind insbesondere die folgenden strukturbildenden Merkmale prägend: Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Altikofen
S I
3 verdichtete, Doppeleinfamilien- und Reiheneinfamilienhaus-Bauweise 3 zwei- bis dreigeschossig mit Dachausbau 3 mit einem dichten Wegnetz Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 75
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Untereyfeldweg
S II
3Reihe von fünf identischen spätklassizistischen Wohnhäusern 3 ergänzt durch zwei höhere Doppelwohnhäuser auf gleicher Bauflucht 3 alle mit tiefen Gärten auf der Nordseite, welche zu Gunsten der markanten Lage an der Hangkante
am Rand des Eyfeldquartiers freigehalten werden sollen
S. Bauinventar: Untereyfeldweg 9 3 19.
Nrn. 1 3 7.
Demselben Ziel dient auch die Landschaftsschonzone nördlich angrenzend an das Strukturerhaltungsgebiet.
Neuhausweg
S III
3 drei einheitlich gestaltete zweigeschossige DoppelEinfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus unter befensterten Mansartdächern 3 sechs einheitlich gestaltete zweigeschossige Doppel-Einfamilienhäuser ohne Dachausbau mit Sockelgeschoss 3 14 einheitlich gestaltete zweigeschossige ReihenEinfamilienhäuser ohne Dachausbau, horizontal und vertikal gestaffelt 3 alle mit tiefen Privatgärten 3 eingeschossige Anbauten zur Vergrösserung der Wohnfläche, welche nach einem gemeinsamen Konzept zu erstellen sind
S. Bauinventar: Neuhausweg 8 3 16 und Hinterer Schermen 48 / 50.
S. Bauinventar: Baugruppe C, Untere Zollgasse 115 3 125.
S. Bauinventar: Baugruppe C, Neuhauweg 22 3 48.
Die Überbauungsordnung Nr. 315.7 «Neuhausweg 22 3 28 / Untere Zollgasse 115 3 125» in der ZBO q gilt dabei auch für die übrigen Teile des Strukturerhaltungsgebiets wegleitend.
Badhausstrasse
S IV
3 1 Doppel-Einfamlilienhaus und17 einheitlich gestaltete Reihen-Einfamilienhäuser ohne Dachausbau, z.T. mit Sockelgeschoss 3 alle mit längsseitigen Terrassen, kleinem Garten und Vorgarten
S. Bauinventar: Badhausstrasse 2 3 28, Sonnhalde 11 3 19. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 76
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Bezeichnung
Abk.
Prägende Merkmale
Sonnenrain
S V
3Repräsentativ und individuell gestaltete Villen 3 i.d.R. zweigeschossige, kubusförmige Baukörper mit quadratnahem Grundriss, mit ausgebautem Dachgeschoss unter geknicktem Vollwalm-, Teil3 walm- oder Satteldach 3 je umrahmt mit prächtigen baumbestandenen Gartenanlagen
S. Bauinventar: Baugruppe E, Sonnenrain 4 3 8, 5, 7, 11 und 15 3 21.
3 zusammengefasst durch intakte, dem Strassenraum einen geschlossenen Charakter verleihenden Einfriedungen
Gärbelacker
S VI
3 z.T. 3-geschossige, z.T. zweigeschossige einheitlich gestaltete Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern 3 ohne Attikageschosse 3 mit grosszügigen, gemeinschaftlich genutzten Aussenräumen
Im Gerbelacker 1, 3, 2 3 6 und 12 3 16 bzw. 7 3 11, 18, 19, 21, 28 3 34 und 40 3 44. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 77
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Längfeld-/Kappelisackerstrasse
S VII
3 zwei je einheitlich gestaltete Wohnsiedlungen 3 mehrteilige, 4- bis 8-geschossige Mehrfamilienhäuser
3Orthogonal angeordnete Baukörper mit Flachdächern
3Abwechslungsreich strukturierte Fassaden, z T. mit längsseitigen Rasterfassaden und rhythmisierten Balkonfronten
3Prägende Silhouette am Ortsrand
3Eingeschossige Infrasturkurbauten als Teil des Ensembles
3Durchgrünte Aussenräume
S. Bauinventar: Baugruppe J, Kappelisackerstrasse 77 3 133 und Fuchshubelstrasse 1 3 31 sowie Baugruppe I, Längfeldstrasse. 14 3 42 und 48 3 70.
Baupolizeiliche Masse: Abweichungen
513 1 In Ortsbild- und Strukturerhaltungsgebieten kann die Baubewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den baupolizeilichen Massen abweichen.
S. Art. 511 3 512 BR. Fachberatung und qualifizierte Verfahren: S. Art. 421 / 422 BR. 2 Die baupolizeilichen Masse sind in der Regel der vorherrschenden Bebauung bzw. den strukturbildenden Merkmalen anzupassen.
Als vorherrschende Bebauung gilt die Mehrzahl der Bauten im Ortsbildoder Strukturerhaltungsgebiet, in einer Baugruppe, entlang einer Strasse oder um einen Platz. 2 Es gelten die Bestimmungen des Baugesetzes und des Denkmalpflegegesetzes.
S. insbesondere Art. 10a bis 10e BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG, Art. 83 Abs.
2BauG sowie Erläuterungen zum Hinweisplan Beilage B1, insbesondere bezüglich der sog. K-Objekte, bei welchen die kantonale Denkmalpflege frühzeitig in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen ist.
Historische Verkehrswege
Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz bilden das Bundesinventar der historischen Verkehrswege, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG, SR 451) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Vgl. auch Art. 2 und 3 VIVS.
Die historischen Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz sind im Hinweisplan eingetragen.
522 1 Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz IVS sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Die im Zonenplan 2 bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitende Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. kehrswege, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG, SR 451) im Auftrag des Bundesamtes für Stras sen (ASTRA) geführt wird. Vgl. auch Art. 2 und 3 VIVS. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 79
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet; Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen.
Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist das Tiefbauamt des Kantons Bern.
Archäologische Bodenfunde 2 Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume der Kategorie II sind in ihrem Bestand zu erhalten; sie dürfen ohne Bewilligung gefällt und ersetzt werden. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 80
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Die Gemeinde sorgt für ergänzende Neupflanzungen innerhalb des Alleestreifens einer Baumreihe oder kann den Eigentümer bzw. die Eigentümerin dazu verpflichten. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 81
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Fliessgewässer (Gewässerraum) Entlang der im Zonenplan bezeichneten Fliessge- r
wässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs fü Massnahmen des Hochwasserschutzes und der öko-
logischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtli-
che 3 bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie 3
Bauten und Anlagen die folgenden Bauabstände:
3Worble: 11 m
3Fliessgewässer mit kulturhistorischer
Bedeutung gemäss Zonenplan 2: 0 m
3Übrige Gewässer: 8 m
Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein
Bauabstand von 3 m zu wahren.
Vgl. Art. 36a GSchG, Art. 41a ff GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG sowie Art. 39 WBV.
Bei den Gewässern nach Art. 1 SFV gilt zudem das See- und Flussufergesetz. Bei den Gewässern nach Art. 1 SFV gilt zudem das See- und Flussufergesetz. 2 Der Gewässerraum für Fliessgewässern wird im Zonenplan als flächige Überlagerung (Korridor) festgelegt.
Hinweis: Der Gewässerraum im Wirkungsbereich der Uferschutzplanung ist in den Uferschutzplänen eingetragen. Messweise siehe Anhang A1 A146 BR. 2 Die Gemeinde kann bei Unterlassung Ersatzvornahmen zu Lasten der Grundeigentümer veranlassen. Die Gemeinde kann bei Unterlassung Ersatzvornahmen zu Lasten der Grundeigentümer veranlassen. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 84
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.
Art. 41 Abs. 3 NSchG Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: gemäss Art. 27 NSchG Regierungsstatthalterin bzw. Regierungsstatthalter für Hecken; gemäss Art. 15 Abs. 3c NSchG: Naturschutzinspektorat für Objekte von überlokaler Bedeutung.
Förderungsmassnahmen
542 1 Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft (Anlage und Pflege von Bäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Obstgärten, temporäre Flächen und dergleichen) mit jährlichen Beiträgen.
Weitere Förderungsmassnahmen: Art. 13 ff NHG; Art. 4 ff NHV; Art. 22 ff NSchG; LKV; Direktzahlungsverordnung des Bundes.
Beitragskonzept der Gemeinde Ittigen. en, Baumgruppen, Baumreihen,
temporäre Flächen und derglei- 2 Der Gemeinderat regelt die Grundsätze, Voraussetzungen und Entschädigungsansätze. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 87
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis 2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:
3Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).
3Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).
3Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Be ständen an gefährlichen Stoffen).
Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:
3Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).
3Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).
3Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). 2 Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen, welche
nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu Fr. 59000.00 bestraft.
Inkrafttreten 2
3Die zulässige baugestalterische Höhe eines Attikageschosses ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante Flachdachfläche resp. fertigem Dachterassenboden und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion des Attikageschosses. >2.00 m 2 Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände.
3Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Der Abstand von Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch wird vom bestehende
Der effektive äusserste Rand des öffentlichen Verkehrsraums umschliesst u.a. auch öffentliche Gehwege, Rampen, Treppen und Abstellplätze für Fahrzeuge.
Abstände S. Art. 212 Abs. 3. Gegenüber öffentlichen Strassen strassen im Gemeingebrauch wird vom bestehenden oder in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 110
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Kommentar/Hinweis
Gegenüber Fliessgewässern
A146 Der Abstand von Fliessgewässern wird ab dem ve-
Abstände s. Art. 526 BR. getationsfreien Böschungsfuss (Mittelwasserlinie) gemessen. Der Gewässerraum für fliessende Gewässer:
Der Gewässerraum bei eingedolten Gewässern: Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 111
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Kommentar/Hinweis
Gegenüber Zonengrenzen Gegenüber Zonengrenzen zu den Zonen ZöN, ZSF, GR, LSZ, A 3 und A 4 sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken. Die Abstände gegenüber Zonengrenzen wer-
Abstände: kleiner und grosser Grenzabstand, s. A142 und A143 BR. GR, LSZ, A 3 und A 4 sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken. Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen. Gegenüber der Landwirtschaftszone genügt die Einhaltung des Masses des kleinen Grenzabstandes. Gegenüber Hecken, Feld- und Ufergehölzen Für Hochbauten ist ein Bauabstand von min. 6.0 m einzuhalten.
Vgl. Art. 21 DZV. einzuhalten. Definition der Gehölzgrenzen:
3Die Grenze der Uferbestockung verläuft mindestens 3.0 m, bei Bestockungen mit Waldbäumen 3.0 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher.
2Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von min. 3.0 m einzuhalten.
Definition der Gehölzgrenzen:
3Die Grenze der Uferbestockung verläuft mindestens 3.0 m, bei Bestockungen mit Waldbäumen 3.0 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher.
3Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3.0 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 112
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Kommentar/Hinweis
A15 Nutzungsziffern Ausnützungsziffer
AZ
Die Definition der Ausnützungsziffer AZ richtet sich
nach den Vorschriften der Bauverordnung.
Bruttogeschoss-
fläche BGF
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF be-
stimmt sich nach den Vorschriften der Bauverord-
nung.
Landfläche
LF
Die anrechenbare Landfläche LF bestimmt sich nach
den Vorschriften der Bauverordnung.
Überbauungsziffer
UeZ
Die Definition der Überbauungsziffer UeZ richtet sich
nach den Vorschriften der Bauverordnung.
Die Gebäudefläche GBF bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauverordnung.
Vordächer mit bis zu 2.50 m Ausladung werden nicht angerechnet. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 113
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Kommentar/Hinweis
Grünflächenziffer GFZ
A156 Die Grünflächenziffer GFZ ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche GF zur anrechenbaren Landfläche LF. Grünflächen
GF
Als anrechenbare Grünflächen GF gelten natürliche
und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grund-
stücks, die nicht versiegelt sind, nicht als Abstellflä-
che dienen und mindestens zur Hälfte als zusammen-
hängende Fläche angelegt werden.
Begrünte Beläge von Wegen und Abstellplätzen so-
wie extensiv begrünte Dachflächen werden zur Hälfte
angerechnet.
Geschossfläche oberirdisch
A158 Als Geschossfläche oberirdisch im Sinne dieses Reglements gelten alle Geschossflächen nach Art. 28 Absatz 2 und 3 BMBV ab dem ersten Vollgeschoss aufwärts. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 114
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis
BEILAGE 1
B1 ERLÄUTERUNGEN ZUM HINWEISPLAN
Im Hinweisplan sind Gebiete und Objekte mit Bauund Nutzungsbeschränkungen dargestellt, welche 3 grundeigentümerverbindlich in Instrumenten, welche in einem andern Verfahren erlassen wurden; 3 behördenverbindlich in Planungen und Inventaren geregelt sind.
Bauinventar
B11 Das Bauinventar der Gemeinde Ittigen ist ein Inventar
S. Art. 10a bis 10e BauG. der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar, d.h. die Einstufung ihrer Liegenschaft, richtig ist. Gegen diesen Entscheid steht ihnen der Rechtsweg offen.
schützenswerter Bau
Wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen besonders sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung.
«Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich
Art. 10b Abs. 2 BauG. nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, RaumGemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 115
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis strukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten, sofern dies für den Schutzzweck erforderlich und für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbar ist.»
erhaltenswerter Bau
Ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind denkbar. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so muss ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Zu dieser Kategorie können auch einst schützenswerte Gebäude gehören, die durch bauliche Eingriffe verändert oder entstellt worden sind und die sich sachgerecht wiederherstellen lassen.
«Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äus- «Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äus- e seren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Fall einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen.»
Art. 10b Abs. 3 BauG.
Anhangobjekte In einem «Anhang» wird bemerkenswerte Architektur gewürdigt, welche nach 1990 realisert wurde. Eine Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 116
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis Einstufung in die oben genannten Kategorien wird nicht vorgenommen.
Baugruppe
Die Baugruppen zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In Baugruppen werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. Die Wirkung solcher Gruppen kann schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufügen eines Fremdkörpers empfindlich gestört werden. Allfällige Veränderungen innerhalb einer Baugruppe sind sorgfältig, mit Blick auf das Ganze und unter Beratung der Fachstelle zu planen.
Strukturgruppen
Die Strukturerhaltungsgebiete bezwecken die ErhalDie Strukturerhaltungsgebiete bezwecken die Erha litung, Erneuerung und Entwicklung der typischen, strukturbildenden Merkmale, welche die einzelnen Gebiete prägen. Wichtig bei ihrer Erneuerung und Entwicklung ist primär die Erhaltung des quartiertyp schen Charakters. Dieser wird in aller Regel durch Volumen, Stellung und Fassadengestaltung der Bauten sowie durch die Qualität der Aussenräume geprägt. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 117
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis
im Hinweisplan nicht dargestellt: K-Objekte
Alle als «schützenswert» eingestuften Objekte sowie
S. Art. 10c Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD und Art. 511 BR. diejenigen «erhaltenswerten» Objekte, welche zu einer Baugruppe gehören, werden im Inventar als KObjekte, d.h. als Objekte des kantonalen Inventars bezeichnet. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren solche Objekte, ist die kantonale Fachstelle 3 d.h. die Kantonale Denkmalpflege 3 in das Verfahren einzubeziehen.
Archäologisches Inventar
Das archäologische Inventar der Gemeinde Ittigen ist ein Inventar der geschichtlichen und archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar richtig ist.
In den Gebieten muss mit archäologischen Funden In den Gebieten muss mit archäologischen Funden gerechnet werden; Baugesuche sind der zuständigen Fachstelle des Kantons zur Stellungnahme vorzulegen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäolo gische Dienst zu benachrichtigen. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 118
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis
Historische Verkehrswege
Die historischen Verkehrswege von regionaler und
Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist das Tiefbauamt des Kantons Bern. lokaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz (Verlauf sowie ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und, wegbegleitende Einrichtungen) sind im Hinweisplan eingetragen.
Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über die sen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug de zuständigen Fachstellen.
Trockenstandorte Der im Hinweisplan dargestellte Trockenstandort von
regionaler Bedeutung ist im laufend nachgeführten,
kantonalen Inventar der Trockenstandorte des Natur-
schutzinspektorats verzeichnet. Für den Schutz und
die Pflege sorgt der Kanton.
Gewässer und Uferbereiche
B13 Alle stehenden und fliessenden Gewässer und ihre
S. Art. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer SR 814.20. Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau SR 721.100. Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz SR 451. Art 7 und 8 Bundesgesetz über die Fischerei SR 923.0. Uferbereiche sind durch übergeordnetes Recht geschützt und sollen in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten werden. Hochwasserschutzmassnahmen sind naturnah und soweit möglich mit ingenieurbiologischen Methoden zu erstellen. Ufervegetation
Die Ufervegetation (Schilf-, Binsen-, Seggen- und
Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz SR 451 Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Beilagen Seite 119
Kapitel Art./Abs.
Inhalt
Hinweis Hochstaudenbestände, Auenvegetation, etc.) ist geschützt. Sie darf weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Naturschutzverordnung BSG 426.111.
Wald
B14 Waldrodungen, der Naturschutz im Wald sowie die
Vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG, Kantonaler Richtplan, Massnahmenblatt (MB) D_09. Nutzung und Pflege des Waldes richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald und dem kantonalen Waldgesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Waldfeststellungen können auch ausserhalb der Bauzone und beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen, in Gebieten in denen der Kanton die Zunahme des Walds verhindern will erfolgen. Gemeinde Ittigen Zone mit Planungspflicht ZPP R «Talgut-Zentrum Ost» ! Änderung der baurechtlichen Grundordnung
Änderungen Baureglement in Art. 329
2. Dezember 2021 Aufträge / 754 / 754_Arb_211202_Aender_BauR_ZPP_R.docx / 04.02.2022 / fi Lohner + Partner Planung Beratung Architektur GmbH Thun
Änderungen gegenüber dem gültigen Baureglement vom 18. November 2008 sind rot (gestrichen/neu) dargestellt. GENEHMIGUNG
Gemeinde Ittigen 3 ZPP R «Talgut-Zentrum Ost» 3 Änderungen Baureglement in Art. 329 2
ZPP R «TalgutZentrum Ost» Für die Zone mit Planungspflicht ZPP R gelten die fol genden Bestimmungen:
Änderung vom 02.12.2021
Planungszweck 2 Aufwertung, Erneuerung und Verdichtung der Überbauung sowie Aufwertung der Freiräume des östlichen Teils des «Talgut-Zentrums» als Teil des Entwicklungsgebiets «Station Ittigen 3 Talgut-Zentrum». Aufwertung, Erneuerung und Verdichtung der Überbauung sowie Aufwertung der Freiräume des östlichen Teils des «Talgut-Zentrums» als Teil des Entwicklungsgebiet «Station Ittigen 3 Talgut-Zentrum».
Art der Nutzung 2
ZPP B «ESP Worblaufen Baubereiche M1 / O1 / O2 / O4 / W4»
Änderung vom 12.07.2019
313 1 Für die Zone mit Planungspflicht ZPP B gelten die folgenden Bestimmungen:
Planungszweck 2 Aufwertung des Bahnhofgebiets Worblaufen als Teil des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ESP IttigenWorblaufen; insbesondere Verdichtung der Bebauung und Gestaltung der Bahnhof-(Vor-)Plätze; der Richtplan Entwicklungsschwerpunkt ESP Ittigen-Worblaufen gilt wegleitend.
D.h. Umsetzung des Richtplans ESP Ittigen-Worblaufen.
Art der Nutzung 2
ZPP C «Worblaufen Ost»
314 1 Für die Zone mit Planungspflicht ZPP C gelten die folgenden Bestimmungen:
Planungszweck 2
ZPP S «Wohnen im Park» Für die Zone mit Planungspflicht ZPP S gelten die folgenden Bestimmungen:
Änderung vom 30.11.2023
Planungszweck 2 Aufwertung, Erneuerung und Verdichtung der bestehenden Überbauung sowie Aufwertung der Freiräume. Aufwertung, Erneuerung und Verdichtung der bestehenden Überbauung sowie Aufwertung der Freiräume.
Art der Nutzung 2 Erstellung einer ganzheitlich konzipierten und gestalteten Überbauung 3 mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität
Auf Grund eines qualifizierten Verfahrens (Ideenwettbewerb) ist die z.Z. geltende UeO Nr. 320.3 durch den Gemeinderat erlassen worden und eine entsprechende Wohnüberbauung in drei Etappen wird realisiert; die ZPP bleibt gültig als Grundlage für eine Aufhebung bzw. den Ersatz oder eine Änderung der UeO.
3 mit einem angemessenen Anteil von Alters- und Behindertenwohnungen mit entsprechenden Infrastrukturanlagen 3 mit einem Zentrumsbereich 3 mit einem Doppelkindergarten
3 mit einem Zentrumsbereich
3 mit einem Doppelkindergarten
Art der Nutzung
| Bruttogeschossfläche BGF Geschossfläche ober- | ||
|---|---|---|
| irdisch (GFZo) max. 26'200 28'800 | ||
| Gebäudehöhe GH Fassadenhöhe traufseitig | ||
| (Fh tr) | max. | 16.0 16.5 |
Tabelle von S. 37 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Gebäudehöhe GH Fassadenhöhe traufseitig | |||
|---|---|---|---|
| (Fh tr) | gegenüber Zonengrenze max. | 12.0 12.5 | |
| AZ 0.75 Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) | |||
| max. 0.83 |
Tabelle von S. 39 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Gebäudefläche GBF anrechenbare Gebäude- | ||
|---|---|---|
| fläche (aGbF) | ||
| Gebäudehöhe GH Fassadenhöhe traufseitig | ||
| (Fh tr) | max. | 7.5 8.0 |
Tabelle von S. 54 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| sondere | der öffentlich erlebbaren die dem öffentlich- | |
|---|---|---|
| en Raum zugewandten und wahrnehmbaren Berei- | ||
| che und Elemente wie | , Böschungen, | |
| Stützmauern, |
Tabelle von S. 63 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Quartier- oder Ortsbild prägen | sowie zur qualitativen | |
|---|---|---|
| Aufwertung der Strassenräume und Quartiere beizu- | ||
| tragen. |
Tabelle von S. 63 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.