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Art. 9.5.2 · Die Länge von Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen darf gesamthaft …
BZO Illnau-Effretikon · S. 19 · Original-PDF
9.5.2 Die Länge von Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen darf gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.