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Art. 8.1.4 · In der Erholungszone Ed sind Gebäude und Anlagen für die Friedhofanlagen …
BZO Illnau-Effretikon · S. 18 · Original-PDF
8.1.4 In der Erholungszone Ed sind Gebäude und Anlagen für die Friedhofanlagen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.