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Art. 5.2.1 · Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren giebelseitige Fassadenhöhe …
BZO Illnau-Effretikon · S. 15 · Original-PDF
5.2.1 Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren giebelseitige Fassadenhöhe 4.0 m nicht übersteigt, ist nur der kleine Grenzabstand einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.