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Art. 4.3.1 · Die für Wohnzwecke genutzten Geschossflächen dürfen höchstens 80 % der …
BZO Illnau-Effretikon · S. 13 · Original-PDF
4.3.1 Die für Wohnzwecke genutzten Geschossflächen dürfen höchstens 80 % der zulässigen Nutzung betragen. Dabei sind Nutzungsverlagerungen zwischen Grundstücken, die von einer einheitlichen Baueingabe erfasst werden, zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.