Art. 10.1.6 · Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität
BZO Illnau-Effretikon · S. 22 · Original-PDF
10.1.6 Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität Bei Nutzungen, die mindestens 4 Abstellplätze gemäss Ziffer 10.1.2 erfordern, ist aufzuzeigen, wie mit den Ladebedürfnissen der Elektromobilität umgegangen wird. Die Ladebedürfnisse sind unter Annahme einer fast vollständigen Elektrifizierung aller Fahrzeuge abzuschätzen. Die Bedürfnisse sind nach Nutzungsart sowie Abstellplätzen für Bewohner / Beschäftigte resp. Besucher / Kunden auszuweisen. Es ist nachzuweisen, dass bei Bedarf eine Installation der notwendigen Infrastrukturen für die Elektromobilität möglich ist. Notwendige Vorinvestitionen und Installationen sind dann zu tätigen, wenn eine Nachrüstung wesentlich teurer käme.
22 / 28 BAU- UND ZONENORDNUNG – STAND: 14. NOVEMBER 2024
| Reduktionsgebiet | Bewohner | Beschäftigte | Besucher und Kunden |
|---|---|---|---|
| mindestens (%) | mindestens (%) | mindestens (%) | |
| A | 60 | 30 | 40 |
| B | 70 | 40 | 50 |
| C | 80 | 60 | 60 |
| Übrige Gebiete | 100 | 100 | 100 |
Tabelle von S. 22 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
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