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Art. 51 · Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität)

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 7 · Original-PDF

sowie die Betriebsgebühren für deren Benützung bestimmen sich nach den jeweiligen Reglementen und Konzessionen der Versorgungswerke. Art. 51

a)Gebiet der Heimgüter ("Heimgüterzone") \ \Rk.servefOJ\Compony\RP\380 lllgou\01 0?\Boureglemeni\Baureg!emenl Genehmlgvngsexemplof.doc

b)Gebiet der Alpweiden ("Aipwirtschaflszone") 2) Die Bewirtschaftung ist auf Nachhaltigkeil auszurichten und mit ortsüblicher Rücksicht auf Naturvielfalt und Erhaltung eines intakten Landschaftsbildes zu betreiben. 3) ln der Heimgüterzone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche und gartenbauliehe Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt eine Zweitwohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. 4) Es gilt die Empfindlichkeilsstufe 111. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen und gartenbauliehen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen zu dulden. 5) Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen in der Heimgüterzone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. zur Beurteilung von Vorhaben, die Wald betreffen, ist der kantonale Forstdienst beizuziehen. 1) Die Alpwirtschaftszone umfasst:

a)die Gebiete oberhalb der Heimgüter, die in der Regel nur während des Sommers (Vegetationszell) bewohnt sind, als Sömmerungsweiden dienen und für die Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden.

b)Heuflächen innerhalb der Alpwirtschaftszone, auch wenn sie zur LN gezählt werden. 2) Die Bewirtschaftung hat nachhaltig zu erfolgen und auf die Erhaltung örtlich bestehender Eigenheiten wie grosse Artenvielfalt, besonderen Struklurreichtum, vielfältiges Kleinrelief und Gesellschaftsmosaik bewusst Rücksicht zu nehmen. 3) Vor Alpmeliorationen, die eine wesentliche Intensivierung oder eine Erschliessung vorsehen, ist ein alpwirtschaftlicher Nutzungsplan zu erstellen. 4) Geländeveränderungen sowie Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Vorhaben auf die Einhaltung der baupolizeiliehen Vorschriften. Zur Beurteilung von Vorhaben, die Wald betreffen, ist der kantonale Forstdienst beizuziehen. 25 Übriges Gemeindegebiet \ \RkserverOl\Compony\RP\380 lllgou\01 OP\Baureglement\ßaureglement Genehm!gungsexemplor.doc

3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnah-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.