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Art. 42 · ungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 5 · Original-PDF

ungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jedermann verbindlich. 5 Groberschliessung 111. Feinerschliessung

3Die im Zonenplan bezeichneten abgelegenen Bauzonen § 42 durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zurnutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen. Beiträge an Verkehrsanlagen Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen

2Der Kostenanteil der Gemeinde bestimmt sich nach dem Nutzen für den Gemeingebrauch und wird im Erschliessungsplan festgelegt.

3Die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bestimArt. 42 18 2. Bestehende Bauten und Anlagen \ \RksefYefOl\Company\RP\380 l!lgau\01 OP\Baureg!emenl\8aureg1emenf Genehm!gungsexemplar.doc

2Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und AnJagen, die in einer für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden.

3Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.