Art. 27 · Anrechenbare Bruttageschossfläche
BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 12 · Original-PDF
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossfläche, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 12
c)Anrechenbare Landfläche
e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; I) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen;
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;
h)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
i)in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 2.00 m beträgt. Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.