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Art. 242 · Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 27 · Original-PDF

zu, wenn:

a)eine besonders grasszügige und zweckmössige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;

b)Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;

c)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird;

d)die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande § 242 Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. Inhalt

2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 53 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a)Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0,10 und der Geschosszahl in der Zone W2 um ein Geschoss;

b)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

c)Vergrösserung der Gebäudelängen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.