Art. 84 · Übernahme durch die Gemeinde
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 46
1 Die Gemeinde kann die Erneuerung, den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn die Grundeigentümer ihrer Erneuerungs-/Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach den in der Raumplanungsgesetzgebung festgelegten Grundsätzen des Beitragsverfahrens1 auf die Grundeigentümer aufgeteilt. 2 Die Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Übernahme. Betreffend einer allfälligen Enteignung privater Erschliessungsanlagen gilt das kantonale Recht.
1Art. 62 ff. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 46 Baugesetz 72.1 4. Gemeinschaftsanlagen, Mitbenützungsrechte, Notweg- und Notankerrecht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.