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Art. 81 · Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 45

1 Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie für die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen. 2 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen. 3 Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.