Art. 72 · Langlaufloipen
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 41
1 Für die Anlagen der im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Langlaufloipen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung. Im Hinblick auf eine schonungsvollere Nutzung können Grundeigentümer verlangen, dass der Verlauf der Langlaufloipen innerhalb der erwähnten Bereiche verlegt wird, sofern die topografischen Verhältnisse es erlauben. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Betreibers. 2 Die Gemeinde ist befugt, die Loipen bei genügender Schneedecke mechanisch
1Betreffend Enteignung im Rahmen der Grundordnung vgl. Art. 97 Abs. 1 Ziff. 3 41 Baugesetz 72.1 herrichten zu lassen. Die Langlaufloipen dürfen von allen benutzt werden. Die Grundeigentümer haben die Anlage der Loipen und deren Benützung zu dulden. 3 Im Übrigen gilt die Regelung über die Wintersportzone (Art. 44) sinngemäss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.