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Art. 4 · BewD)
BZO Baureglement · S. 21 · Original-PDF
. Art. 9 f. BauG 412 Bauweise, Stellung der Bauten Offene Bauweise
1Sofern in Überbauungsordnungen nicht anders geregelt, gilt ausserhalb der Städtli-, der Kernschutz- und der Kernerweiterungszone die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände einzuhalten. Vorbehalten bleibt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.