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Art. 2 · Geltungsbereich

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 37 · Original-PDF

Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer

a)ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder Bauanfragen einreicht; 15

b)baupolizeiliche Massnahmen auslöst;

c) als Eigentümer oder als Eigentümerin eines Grundstückes oder Bauwerkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein baupolizeiliches Eingreifen erfordert.

d)einen Aufwand auslöst, der die übliche Beratungstätigkeit der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 3 übersteigt. 15

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.