Art. 1 · Zweck
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 5 · Original-PDF
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§ § 2 2 Zuständigkeiten -- -- 1. Kantonsrat § 3 2. Regierungsrat -- § 4 3. Beratende Kommissionen -- § 5 4. Baudirektion -- § 6 5. Direktion des Innern § 2 § 7 6. Einwohnergemeinden --
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Die Bauordnung und der Zonenplan regeln die Nutzung des Bodens und das Bauen in der Gemeinde Hünenberg. § 1 Zweck
1Die Vorschriften der Bauordnung gelten für alle Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung.
2Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt der Gemeinderat beratende Kommissionen. Gemeinderat und beratende Kommissionen können beratende Fachleute, kantonale Kommissionen und Amtsstellen beiziehen.
2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 1 Ziel und Zweck
Mit den Sonderbauvorschriften werden in Abänderung bzw. Ergänzung der Bauordnung der Gemeinde Hünenberg folgende Planungsziele angestrebt: - Die Schaffung eines eigentlichen Dorfkerns unter Einbezug der bestehenden Bauten. - Die Erreichung eines ländlich-dörflichen Wohnens durch besondere Bestimmungen bezüglich Situierung und Ausmass der Bauten, Gliederung und Dachform, Baumaterialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung etc. sowie durch die Schaffung von Wohnstrassen, grösseren Grün- und Freiflächen und eines hauptsächlich unterirdischen Parkierungskonzeptes.
1Diese Vorschriften gelten für das im Zonenplan umbandete Dorfgebiet, ausgenommen der von § 19 Abs. 1 der Bauordnung bereits erfasste Bereich.
2Soweit besondere Vorschriften fehlen, kommen die Bestimmungen der Bauordnung Hünenberg zur Anwendung.
2. Planungsmittel Art. 1 Grundsatz
1Die zuständigen Behörden erheben für die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sowie für die bei der Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben, wie z. B. Prüfen von Baugesuchen, Baukontrollen, Bauabnahmen, Wiederherstellungsverfahren etc. entstehenden Aufwendungen Gebühren.
2Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang der die Gebührenpflicht auslösenden Massnahme geschuldet. Insbesondere ist sie auch dann geschuldet, wenn die Massnahme mit einer abschlägigen Verfügung abgeschlossen ist. Der Aufwand für Einsprachen, die vollumfänglich abgelehnt werden, wird der Bauherrschaft nicht verrechnet. Bei teilweise gutgeheissenen Einsprachen erfolgt die Verrechnung an die Bauherrschaft anteilsmässig. Bei vollumfänglich gutgeheissenen Einsprachen wird der Aufwand der Bauherrschaft voll in Rechnung gestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.