Art. 39 · Landschaftliche Eingliederung
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 21 · Original-PDF
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1Die zuständige Stelle kann in einer Baubewilligung Bepflanzungen zur Durchgrünung des Siedlungsbereichs verfügen.
1Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
2Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
3Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
4Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
5Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
6Nr. 605, Nr. 607
7Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 21
2Bei der Umgebungsgestaltung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen unterschiedlicher Arten und hochstämmige Bäume zu verwenden. Neupflanzungen von invasiven Neophyten sind nicht erlaubt. Der Gemeinderat regelt das Nähere.
3In begründeten Fällen sind bestimmte nicht einheimische klimaangepasste Pflanzenarten unabhängig von Art. 39 Abs. 2 erlaubt. Der Gemeinderat regelt das Nähere.1
4In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern sind die erhöhten Anforderungen an Einpassung in das Landschaftsbild und die Gestaltung der Übergangsbereiche zur Landschaft im Umgebungsplan nachzuweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.