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Art. 38 · Technische Anlagen

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 21 · Original-PDF

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1Technische Anlagen wie namentlich Antennenanlagen, Sonnenkollektoranlagen und Solarzellen sind dem Gebäude anzupassen oder in Bodennähe zu installieren. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.

2Das Erstellen von Reklameanlagen, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, ist nicht gestattet. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zu Reklameanlagen6.

3Die Erstellung einer Mobilfunkanlage setzt eine Standortevaluation voraus. Die zuständige Stelle legt den Standort einer Mobilfunkanlage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.