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Art. 21 · Rekultivierungszone

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 15 · Original-PDF

1Die Zone bezweckt die Rekultivierung und die Sicherung des Abbaugeländes im Gebiet Grisigen innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung.

2Ziele der Rekultivierung sind eine sichere und naturnahe Gestaltung der Rekultivierungsfläche (ohne Wiederauffüllung), der Erhalt oder Ersatz der bestehenden Naturwerte und die Ermöglichung einer natürlichen Gebietsentwicklung (Verwitterung, Sukzession).

3Die zur Sicherung und der naturnahen Gestaltung des Abbaugebietes notwendigen Terrainveränderungen sowie das Zuführen des dazu notwendigen Materials sind zulässig. Dabei sind Sicherheitsanforderungen für Mensch und Umwelt gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht zu gewährleisten und sicherzustellen. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat Massnahmen zu ergreifen, um die Erosion der Abbauflächen mit geeigneten Massnahmen zu verzögern und die Böschungen zu stabilisieren (Entwässerung, bepflanzte Berme o. Ä.).

4Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat ein von Gemeinde und Kanton zu bewilligendes Rekultivierungsprojekt zu erstellen, in welchem die naturnahe Gestaltung, die landschaftliche Eingliederung, der Schutz bestehender Lebensräume, die Nachnutzung sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen festgelegt werden.

5Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat ein von Gemeinde und Kanton zu bewilligendes Unterhalts- und Nachsorgekonzept zu erstellen, welches nach erfolgter Rekultivierung den Unterhalt und die Kontrolle der Rekultivierungsflächen sowie der erstellten Infrastrukturen (z. B. Entwässerungsanlagen, Wegnetz o. Ä.) gewährleistet.

1Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 15

6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.