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Art. 4.4.1 · Es sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig

BZO Horgen · S. 12 · Original-PDF

4.4.1 Es sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.