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Art. 10.2.1 · Fehlen Baulinien bei öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie bei …
BZO Horgen · S. 22 · Original-PDF
10.2.1 Fehlen Baulinien bei öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie bei öffentlichen Wegen und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so sind folgende Abstände einzuhalten:
a)gegenüber Strassen und Plätzen
6,0 m für Hauptgebäude
2,5 m für Besondere Gebäude
2,5 m für unterirdische Gebäude
b)gegenüber Wegen
3,5 m für Hauptgebäude
2,5 m für Besondere Gebäude
2,5 m für unterirdische Gebäude
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den entsprechenden Zonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.