← BZO Horgen · Inhaltsverzeichnis

Art. 10.1 · Grenzabstand von Besonderen Gebäuden

BZO Horgen · S. 22 · Original-PDF

10.1 Grenzabstand von Besonderen Gebäuden Für Besondere Gebäude im Sinne des PBG gilt allseitig ein Grenzabstand von 2,5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.