← BZO Höri · Inhaltsverzeichnis

Art. 12.0

BZO Höri · S. 11 · Original-PDF

12.0

402 Reduzierter Grenzabstand für eingeschossige Gebäude oder Gebäudeteile

Für dauernd gewerblich genutzte eingeschossige Gebäude oder Gebäudeteile bis zu einer Gebäudehöhe von im Maximum 5.0 m ab gewachsenem Terrain kann der Grenzabstand allseitig bis auf 5.0 m herabgesetzt werden.

403 Nutzweise, Immissionen

Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.