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Art. 12.0
BZO Höri · S. 11 · Original-PDF
12.0
402 Reduzierter Grenzabstand für eingeschossige Gebäude oder Gebäudeteile
Für dauernd gewerblich genutzte eingeschossige Gebäude oder Gebäudeteile bis zu einer Gebäudehöhe von im Maximum 5.0 m ab gewachsenem Terrain kann der Grenzabstand allseitig bis auf 5.0 m herabgesetzt werden.
403 Nutzweise, Immissionen
Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.