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Art. 63 · Ausnahmen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 28 · Original-PDF

1 In Ergänzung von § 37 PBG kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten:  für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten,  beim Umbau bestehender, reglementswidriger Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige Mehrnutzung entsteht.

2 Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.