Art. 4 · Qualität
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6 · Original-PDF
1 Für die Eingliederung von Bauten und Anlagen sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen: prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen, Gestaltung der Aussenräume, vor allem der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, Umgebungsgestaltung, vor allem bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung, Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.
2 Die Gemeinde kann bei Bauten und Überbauungen in den Kernzonen, den Ortsbildschutzzonen, als Grundlage für Bebauungs- und Gestaltungspläne bzw. bei Bauten von hohem öffentlichem Interesse (z. B. Kulturdenkmäler) ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren (z. B. Projektwettbewerb, Studienauftrag) verlangen.
2 Leitbilder und Richtpläne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.