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Art. 4 · Qualität

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6 · Original-PDF

1 Für die Eingliederung von Bauten und Anlagen sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen:  prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers,  Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,  Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen,  Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,  Gestaltung der Aussenräume, vor allem der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,  Umgebungsgestaltung, vor allem bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung,  Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.

2 Die Gemeinde kann bei Bauten und Überbauungen in den Kernzonen, den Ortsbildschutzzonen, als Grundlage für Bebauungs- und Gestaltungspläne bzw. bei Bauten von hohem öffentlichem Interesse (z. B. Kulturdenkmäler) ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren (z. B. Projektwettbewerb, Studienauftrag) verlangen.

2 Leitbilder und Richtpläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.