Art. 3 · Planungsziele
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 5 · Original-PDF
1 Die Gemeinde fördert mit ihren nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nach innen, qualitätsvolle Quartiere und Aussenräume und die Abstimmung von Siedlung und Verkehr. Sie bezweckt insbesondere: den Bau von sorgfältig gestalteten und strukturierten Bauten und Anlagen, die Einzonungen und das verdichtete Bauen an Standorten mit guter öffentlicher Verkehrserschliessung, die Deckung des Energiebedarfs mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien, die Schaffung und den Erhalt einer ausreichenden Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit, die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie der Fuss- und Radwegverbindungen, die Schaffung attraktiver und vielfältig nutzbarer Strassenräume, den Erhalt und die Aufwertung der Landschaft und die Förderung von Naherholungsräumen, die umweltschonend erreichbar sind.
2 Die Planungsziele in Abs. 1 sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten im Geltungsbereich des BZR verbindlich.
1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.