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Art. 36 · Archäologische Fundstellen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 19 · Original-PDF

1 Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen Fundstelleninventar. Die Wirkung der Aufnahme einer archäologischen Fundstelle im kantonalen Fundstelleninventar richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Fundstellen orientierend dargestellt.

2 Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von zuständigen kantonalen Dienststellen zu bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.