Art. 35 · Kulturdenkmäler
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 19 · Original-PDF
1 Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkung der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler orientierend dargestellt.
2 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten sind der kantonalen Denkmalpflege vorgängig zur Bewilligung einzureichen.
3 Die Gemeinde kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturobjekte erlassen und an die Kosten für Pflege, Erhaltung und Gestaltung von Kulturobjekten Beiträge entrichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.