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Art. 20 · Sonderbauzone Freizeit und Erholung

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 13 · Original-PDF

1 Die Sonderbauzone Freizeit und Erholung ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Freizeit und der Erholung dienen. Unterkünfte, Hotels und Restaurationsbetriebe in Verbindung mit Bildungs-, Freizeit-, Sport- und Erholungseinrichtungen sind zulässig.

2 Die bestehenden Bauten können umgebaut und massvoll erweitert werden.

3 Wohnungen sind nur zulässig, soweit sie für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal notwendig sind.

4 Die Bauten und Anlagen sind gut und rücksichtsvoll in das Landschaftsbild einzugliedern. Die Gemeinde kann insbesondere hinsichtlich kubischer, materialmässiger und farblicher Gestaltung der Bauten sowie hinsichtlich der Bepflanzung Auflagen machen. Mit dem Baugesuch ist ein verbindlicher Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen.

5 Im Gebiet Chlotisberg, Ortsteil Gelfingen, gelten für Neubauten folgende speziellen Vorschriften:  Fassadenhöhe für Hallenbauten:

7.5 m  Fassadenhöhe für übrige Bauten:

6.5 m

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.