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Art. 7.5.2 · Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass

BZO Hittnau · S. 13 · Original-PDF

7.5.2 Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass

–sie höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen und

–maximal die zulässige Gebäudehöhe sichtbar wird. Energie

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.