Art. 60 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 60 · Original-PDF
60 Gemeinde Hinwil Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
Anhang 3 Abstände für Pflanzen von Verkehrsanlagen Messweisen
§ 27 VErV: Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind nach § 27 Abs. 1 der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) mindestens die folgenden Pflanzenabstände von der Strassengrenze einzuhalten.
Grundsatz für Bäume
Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm.
Grundsatz für andere Pflanzen
Ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0.5 m.
Erleichterungen
Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- und Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.