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Art. 60 · Gemeinde Hinwil

BZO Hinwil · S. 60 · Original-PDF

60 Gemeinde Hinwil Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG

Anhang 3 Abstände für Pflanzen von Verkehrsanlagen Messweisen

§ 27 VErV: Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind nach § 27 Abs. 1 der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) mindestens die folgenden Pflanzenabstände von der Strassengrenze einzuhalten.

Grundsatz für Bäume

Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm.

Grundsatz für andere Pflanzen

Ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0.5 m.

Erleichterungen

Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- und Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.