Art. 57 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 57 · Original-PDF
57 Gemeinde Hinwil Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG Ablauf, Fristen, Rechtsmittel
Gemäss § 314 PBG hat die Gemeinde das Bauvorhaben auf Begehren des Gesuchstellers sofort bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung werden die Gesuchsunterlagen 20 Tage öffentlich aufgelegt. Innert dieser Auflagefrist kann bei der Gemeinde (Baubehörde) schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Rekurs- und beschwerdeberechtigt (§ 338 a und b PBG) ist/sind: - wer durch die Bewilligung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (z. B. unmittelbarer Nachbar oder Nachbar in der näheren Umgebung) - gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton Zürich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, gegen
–Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder
§ 238 Abs. 2 stützen
–Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
–Festsetzungen von überkommunalen Gestaltungsplänen
ausserhalb der Bauzonen. Ein Rekurs kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Baurechtsentscheides der Gemeinde schriftlich beim Baurekursgericht III des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Der notwendige Inhalt und die Form wird in jedem Baurechtsentscheid unter dem Punkt «Rechtsmittel» erwähnt.
Baukontrolle
Die Bauherrschaft hat Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der Baubehörde rechtzeitig anzuzeigen, so dass eine Überprüfung möglich ist. Die Baubehörde kontrolliert folgende Zwischenstände: - Schnurgerüst - Kanalisationsanschluss; Anschluss muss sichtbar sein, die Baubehörde kann die Wiederöffnung eines Grabens fordern - Rohbau - Feuerschutzeinrichtungen (Feuerpolizei) - Schlussabnahme SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.