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Art. 55 · Gemeinde Hinwil

BZO Hinwil · S. 55 · Original-PDF

55 Gemeinde Hinwil Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG

Ein Baugesuch ist in jedem Fall der Gemeinde (Baubehörde) einzureichen und umfasst gemäss § 3 BVV grundsätzlich folgende Unterlagen: Form und Inhalt eines Baugesuches - Kopie des Grundbuchplanes mit eingezeichneter Lage des Projektes - Grundrisse aller Geschosse und Schnitte im Massstab 1:100 mit Höhenangaben (m ü. M.) - Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 - Technische Angaben über die Baukonstruktion (Materialien, Ausrüstungen wie Heiz- und Feuerungseinrichtungen, Feuerschutzeinrichtungen usw.) - Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über Terrainhöhen, Gestaltung und Nutzweise Zudem sind gemäss § 5 BVV je nach Art des Bauvorhabens weitere Angaben erforderlich: - Grundbuchauszüge - Ausnützungsberechnung - Parkplatzberechnung - Liegenschaftenentwässerung - Lärmgutachten - Angaben über Materialien und Farben - Nachbarliche Zustimmungserklärungen (z. B. bei einem Näherbau) - Zustimmung des oder der Grundeigentümer(s), falls der Gesuchsteller nicht selbst Grundeigentümer ist - Fotomontagen, Visualisierungen, Modelle Vor Eingabe eines Baugesuches ist die Absprache mit der Baubehörde der Gemeinde empfehlenswert.

Gültigkeit einer Baubewilligung

Eine Baubewilligung erlöscht nach drei Jahren (§ 322 PBG), wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist.

Ordentliches Verfahren

Das Ordentliche Verfahren gemäss § 3 ff BVV (Bewilligung durch Beschluss) findet Anwendung auf alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die nicht dem Anzeigeverfahren unterstehen, d. h. Neu-, An- und grössere Umbauvorhaben. Merkmal: Aussteckung und Ausschreibung zwingend SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.