Art. 18 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 18 · Original-PDF
18 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
2.8 Hundeversäuberung
Im Baubewilligungsverfahren kann der Standort für einen Hundekotbehälter festgesetzt werden.
2.9 Abfallbeseitigung
Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind die baulichen Voraussetzungen für eine Trennung, Lagerung und Bereitstellung des Abfalls zu schaffen.
2.10 Bauberatung und Fachgutachten
2.10.1 Für Bauberatungen ist die erste Fachberatung durch die Gemeinde während der ersten Stunde kostenlos.
2.10.2 Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Baugesuchen ein externes Fachgutachten einholen.
2.11 Terrainveränderungen
2.11.1 Geländeveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. Zu Lasten der Bauherrschaft kann die Baubehörde zur Prüfung der Einhaltung dieser Anforderung ein Gutachten einer Fachperson einholen.
2.11.2 Stützmauern sind in Bezug auf Höhe und Länge möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Ihre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser sein als 2.5 m. Höhere Stützmauern sind in der Höhe mindestens alle 2.5 m mittels wenigstens 1.0 m tiefen Bermen zu gliedern.
2.11.3 Überschreitet die sichtbare Höhe einer Stützmauer das Mass von 1.5 m, ist diese zu begrünen oder durch andere geeignete Massnahmen so zu gliedern, dass eine vergleichbare Erscheinung resultiert. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.