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Art. 22 · Nutzweise, Einwirkungen
BZO Hettlingen · S. 11 · Original-PDF
1In der Gewerbezone sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2Mässig störende Betriebe sind zulässig.
3Grossläden und Einkaufszentren im Sinne von §§ 4 und 5 BBV II sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.