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Art. 51 · Arealüberbauungen

BZO Herrliberg · S. 23 · Original-PDF

Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen (ausgenommen Kernzonen) zulässig, wenn das Areal mindestens 4'000 m2 umfasst. 2 Der Nutzungszuschlag beträgt 10% der zonengemässen Baumassenziffern. Dieser Nutzungszuschlag ist nicht kumulierbar mit dem Nutzungszuschlag bei Sonderbauvorschriften und der zusätzlichen Baumassenziffer gemäss § 13 Abs. 2 ABV. 3 Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. 4 Umfasst die Arealüberbauung Gebiete verschiedener Wohnzonen, sind interne Ausnützungsübertragungen nach dem Ansatz der niedriger ausnützbaren Zone zulässig. Die Übertragung von Ausnützung von Grundstücken, die nicht zum Areal gehören, ist ausgeschlossen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.