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Art. 47 · Abstellplätze für Personenwagen

BZO Herrliberg · S. 21 · Original-PDF

1 Für Personenwagen ist mindestens die folgende Anzahl von Abstellplätzen zu erstellen:

a)Pro Einfamilienhaus und vergleichbare Bauten 2 Parkplätze

b)bei Mehrfamilienhäusern 1 Parkplatz für Bewohner pro 100 m2 Hauptnutzfläche nach SIA 416, Ausgabe 2003.

c)Für Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhausüberbauungen mit zusammengefasster Parkierung 1 Besucherparkplatz pro 4 Wohneinheiten 2 Bei der Berechnung sind Bruchteile ab 0.5 aufzurunden. 3 Bei Einfamilienhäusern und vergleichbaren Bauten werden ausreichend dimensionierte Garagenvorplätze als Parkplätze angerechnet. 4 Bei anderen Nutzungen legt die Baubehörde die Zahl der Pflichtparkplätze unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr fest. 5 Die Baubehörde kann die Zahl der Parkplätze im Freien beschränken. 6 Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderlichen Abstellplätze nicht selber schaffen und kann er sich innert nützlicher Frist nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so ist für jeden fehlenden Pflichtabstellplatz eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Baubehörde bestimmt die Höhe der Ersatzabgabe nach den Grundsätzen des Kostendeckungsprinzips.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.