Art. 42 · rainveränderungen und Umgebungsgestaltung
BZO Herrliberg · S. 3 · Original-PDF
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a)entlang von Fassaden 20 Art. 43 b) übriges Baugrundstück 20 Art. 42
Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltung 1 In den Wohn-, Zentrums- und Kernzonen ist das Freilegen von Fassaden nur bis 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. 2 In den Wohnzonen W2/1.0, W2/1.3 und W3/2.7 dürfen anrechenbare Untergeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl maximal 1.50 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Bauten, deren Gesamthöhe die zulässige traufseitige Fassadenhöhe nicht übersteigt sowie Terrassenhäuser im Sinne von Art. 52 BZO. 3 Von den obenstehenden Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, einzelne Gartenausgänge sowie Einund Ausfahrten von Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 4 Vom obenstehenden Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn bestehende, vor Eintritt der Rechtskraft der am 19. Juni 2013 festgesetzten Teilrevision der BZO bewilligte Untergeschosse zu anrechenbaren Untergeschossen umgenutzt werden und dabei das äussere Erscheinungsbild des Untergeschosses gewahrt bleibt.
a)entlang von
Fassaden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.