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Art. 23 · Nutzungsvorschriften

BZO Herrliberg · S. 2 · Original-PDF

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a)Gewerbezulässigkeit, Empfindlichkeitsstufen 14 Art. 24 b) Abstände für Gewerbebauten 14 2.4 Weitere Zonen 15 1. Zone für öffentliche Bauten 15 Art. 25 a) Unterteilung und Zweck 15 Art. 26 b) Bauvorschriften und Empfindlichkeitsstufe 15 2. Erholungszone 15 Art. 23

Nutzungsvorschriften 1 In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

a)Gewerbezu-

lässigkeit,

Empfindlich-

keitsstufen

2In den violett gepunkteten Bereichen ist auch mässig störendes Gewerbe zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3Als nicht störend gelten Betriebe und Nutzungen, welche die Wohnqualität der Quartiere nicht schmälern und dem Quartiercharakter entsprechen.

4Als mässig störend gelten herkömmliche Betriebe und vergleichbare Nutzungen, die in der Regel während der üblichen Arbeitszeit stattfinden und bezüglich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.