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Art. 12 · f) Platz- und Strassenräume
BZO Herrliberg · S. 8 · Original-PDF
1 Die im Kernzonenplan bezeichneten Bereiche sind in ihrem Charakter als Strassen-, Platz- und Hofräume etc. zu erhalten respektive gestalterisch aufzuwerten. Es sind kernzonentypische Materialien zu verwenden. 2 Bei öffentlichen Infrastrukturprojekten und privaten Bauvorhaben ist für eine auf den jeweiligen Gebietscharakter abgestimmte Gestaltung der Strassenräume, Wege und platzartigen Bereiche zu sorgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.