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Art. 88f · Die Baupolizeibehörde
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 10 · Original-PDF
BauG 2 Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Erschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. In diesem Fall genügt das ordentliche Baubewilligungsverfahren. Dies gilt vor allem für Strassenbauvorhaben im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SBG. Für Strassenbauten Art. 14, 22, 38, 76 SBG Erstellung durch Grundeigentümer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.