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Art. 8.10 · Energie

BZO Hausen am Albis · S. 50 · Original-PDF

8.10 Energie 8.10.1 Sonnenenergieanlagen Sonnenenergieanlagen dürfen die Gebäude- und Firsthöhen über- und die Abstände unterschreiten. Für Grenzabstände gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mauern und Einfriedigungen gemäss EG ZGB

8.10.2 Förderbeiträge Sofern kein Ausnützungszuschlag gewährt wurde, werden energieeffiziente Anlagen zur Wärmegewinnung gefördert. Für alternative Energiegewinnungsanlagen können ebenfalls Fördermittel ausgerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Ausführungsreglement. Änderungen dieses Reglements sind zu publizieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.