Art. 3 · Gemeinde Hausen am Albis
BZO Hausen am Albis · S. 3 · Original-PDF
3 Gemeinde Hausen am Albis Auszug Bau- und Zonenordnung 2012 (rechtskräftige Fassung) 1.1.2 In em Ein nu den gelb bandierten Zonenteilen sind für neue Gebäude mit lärmpfindlichen Räumen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur haltung der Planungswerte (PW) zu ergreifen (Nachweis der Plangswerte)
1.1.3 Fü auf Zo Ge Ge De r die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan gestellt werden. Gestaltungspläne, welche den Rahmen der Bau- und nenordnung einhalten und welche die Zielsetzungen der jeweiligen staltungsplanpflicht erfüllen, bedürfen lediglich der Zustimmung des meinderates. n einzelnen Gestaltungsplänen liegen folgende Hauptziele zugrunde:
Rotägerten Die Gestaltungspl
–eine architekto Gestaltung der
–Sicherung des Chalberweidlib
–Umsetzung for anpflicht Rotägerten bezweckt nisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Ortsrandlage Gewässerraumes zur Revitalisierung des Stutz- und aches und Gewährleistung des Hochwasserschutzes tschrittlicher Energiesysteme
Rauchmatt Die Gestaltungspl
–eine architekto Gestaltung der
–fortschrittliche anpflicht Rauchmatt bezweckt nisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Ortsrandlage Energiesysteme
1.1.4 Be In die Be Be ziff stehende Gestaltungspläne Gebieten, in welchen rechtskräftige Gestaltungspläne bestehen, gehen se der Bau- und Zonenordnung vor. Für die Ausnützung gelten die stimmungen des Gestaltungsplanes oder sofern auf die Bauordnung zug genommen wird, die geltende Ausnützungsziffer oder Baumassener zum Zeitpunkt der Festsetzung des Gestaltungsplanes. 3 Wegleitung Die Wegleitung dient der Erläuterung der Bau- und Zonenvorschriften (BZO). Sie zeigt die Zusammenhänge zwischen der BZO und den Paragraphen des Planungsund Baugesetzes (PBG) sowie den dazugehörigen Verordnungen. Ihr kommt keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Das PBG sowie die zugehörigen Verordnungen können bei der Staatskanzlei, 8090 Zürich, bezogen werden. Diese Rechtsgrundlagen sind zudem im Internet abrufbar (www.zhlex.zh.ch). Einordnungshinweise für alle Bauzonen Die grundsätzlich in allen Bauzonen anwendbaren Prinzipien für Dorfbau und Detailgestaltung sind der Publikation „Anleitung Dorfbau“ von Prof. M. Gasser entnommen. Die Prinzipien sind Hinweise zur Sensibilisierung und als Hilfsmittel für die ortsverträgliche Einordnung im Groben (Dorfbau) und im Feinen (Detailgestaltung). Prinzipien Dorfbau - kleine bis mittelgrosse Körnigkeit - differenzierte Lage in der Topografie mit Sockel in Hanglagen - fortlaufender Wechsel der Gebäudestellungen statt geometrisierte
Siedlungsgrundrisse - auf grösseren Grundstücken differenzierte Typologien statt serielle Architektur - Besonderes Augenmerk auf den Siedlungsrand Prinzipien Detailgestaltung - Satteldach und/oder als Terrasse nutzbares Flachdach - fein detaillierte Vorschichten wie Balkone, Sonnenschutz, Spaliere etc. - Aussenwände in Verputz, Holz und Backstein, eine grossflächige Verwendung
von reinem Weiss ist zu vermeiden, Holz natur belassen oder nach den im Dorf
üblichen Farben streichen, Fenster in einfacher Anordnung Zu Ziffer 1.1 Die möglichen Bauzonenarten sind in § 48 PBG bestimmt. Den Bauzonen müssen laut Art. 44 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet werden. Die den Empfindlichkeitstufen zugeordneten Belastungsgrenzwerte gelten für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Wohn- und Arbeitsräume) und sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) für sämtliche ES abschliessend geregelt: Empfindlichkeitsstufe ES (Art. 43 LSV ) Immissionsgrenzwert IGW, Lr in dB(A) Planungswert PLW, Lr in dB(A) Tag Nacht Tag Nacht II 60 50 55 45 III 65 55 60 50
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.