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Art. 2.12 · Nutzweise
BZO Hausen am Albis · S. 32 · Original-PDF
2.12 Nutzweise 2.12.1 Zulässige Nutzungen In den Kernzonen sind Wohnungen, Büros, Praxen und Läden sowie mässig störendes Gewerbe zulässig.
2.12.2 Ausgeschlossene Nutzungen Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.