Art. 25 · Grosser Grundabstand
BZO Hausen am Albis · S. 32 · Original-PDF
25 Wegleitung Zu Ziffer 3.1 Die Grundmasse gelten für die Regelbauweise. Sie charakterisieren die Zonenart. Von der Regelbauweise können nur Arealüberbauungen und Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder nach Gestaltungsplänen abweichen. Es sollen die Einordnungshinweise für alle Bauzonen in der Einleitung beachtet werden.
Die Baumassenziffer ist gemäss ABV definiert (Siehe Skizze zu Ziffer 4.1)
Die zulässige Gebäudelänge wird nach § 28 ABV gemessen (vgl. Abbildung zu Ziffer 2.2.3). Gemäss § 270 Abs. 3 PBG können durch nachbarliche Vereinbarung Näherbaurechte begründet werden, was eine Unterschreitung des Grenzabstandes erlaubt. Voraussetzung sind jedoch unbedenkliche wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse. Es soll frühzeitig mit der Feuerpolizei Kontakt aufgenommen werden. Für zusammengebaute Häuser gilt eine maximale Gesamtlänge: Beispiel: W 1.8 Gebäudelänge max. 30m Gesamtlänge bei W1.8 -> max. 40m
Zu Ziffer 3.2 Wenn ein Gebäude die Grundlänge von 20m überschreitet, sind im Interesse des Nachbarn erhöhte Grenzabstände zu verlangen (Begriff und Messweise des Mehrlängenzuschlages § 260 PBG, §§ 23-25 ABV). Bei Gebäuden, deren Gebäudeabstand 7m unterschreitet, gilt die zusammengerechnete Fassadenlänge beider Gebäude als massgebliche Fassadenlänge (Messweise der Fassadenlänge § 27 ABV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.